Trotz Verbots weiterhin irreführend geworben: Strafe über 20.000 Euro

Weil sie sich nicht an eine einstweilige Verfügung gehalten haben, müssen zwei Gegner von HÖCKER-Mandanten nun eine Strafe von 7.500 Euro sowie 12.500 Euro an den Staat zahlen

In dem ersten Fall hat unser Mandant 2015 eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil der Gegner auf der Verkaufsplattform Amazon Waschmittel verkauft hatte, ohne eine Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zu machen. Bereits 2016 hatte ihn das LG Köln wegen eines ersten Verstoßes zur Zahlung eines Ordnungsgeldes über 5.000 Euro verurteilt. Nun hatte er in seinem Online-Shop erneut Geschirrspülmittel angeboten, ohne einen Grundpreis anzugeben. Das LG Köln verurteilte ihn daher zur Zahlung eines Ordnungsgeldes über 7.500 Euro (Beschl. v. 17.3.2022, Az. 81 O 67/15 SH II, rechtskräftig). Der Online-Händler habe die von ihm eingestellten Angebote nicht hinreichend kontrolliert.

In dem zweiten Verfahren hatte eine HÖCKER-Mandantin ebenfalls eine einstweilige Verfügung erwirkt. Es ging darin u.a. um eine irreführende Werbung mit Zertifikaten und Siegeln sowie verschiedenen anderen irreführenden Angaben. Die Gegnerin passte zwar einige Angaben auf ihrer Webseite an. Auf einer anderen von ihr betriebenen Webseite warb sie allerdings unverändert mit den irreführenden Angaben. Das LG Düsseldorf verurteilte das Unternehmen nun wegen der zahlreichen Verstöße zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von insgesamt 12.500 Euro (Beschl. v. 16.3.2022, Az. 38 O 111/21, rechtskräftig). Auch hier konnte das Unternehmen nicht darlegen, welche Maßnahmen es getroffen hatte, um Verstöße zu verhindern.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Gräbig: „Wenn wir für unsere Mandanten ein gerichtliches Verbot erwirkt haben, setzen wir es anschließend auch durch. Unternehmen ist oft nicht klar, dass sie nach einem Verbot nicht nur die rechtswidrigen Angaben entfernen müssen. Vielmehr müssen sie auch umfangreiche Maßnahmen treffen, um spätere Verstöße effektiv zu vermeiden und diese Maßnahmen auch dokumentieren.“

In der Fachzeitschrift GRUR-Prax haben wir einen Beitrag zu den umfangreichen Handlungspflichten veröffentlicht: Gräbig/Hassel, Handlungspflichten des Schuldners bei Unterlassungserklärungen und gerichtlichen Verboten, GRUR-Prax 2020, 469 (Paywall)