Crowdinvesting: Eigenvertriebsplattformen nach VermAnlG unzulässig

Immobilien-Crowdinvesting über Internetplattformen wird als Anlage- und Finanzierungsform immer interessanter. Dabei können Verbraucher oft mit Beträgen ab 100 Euro in Immobilienprojekte investieren. Für die Projektentwickler ist das eine sehr interessante Finanzierungsmöglichkeit, weil sie Geldmittel für ihre Projekte bequem über eine Internetplattform einwerben und so ihr Eigenkapital für die Projektfinanzierung optimieren können.

Die Internetplattformen sind aus Verbraucherschutzgründen streng reguliert und die Produkte unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Betreiber einer Crowdinvesting-Plattform muss neutral sein, damit er seine Vermittlerrolle und die Interessenwahrung für die Anleger ausüben kann. Er darf nicht das Vertriebsvehikel eines Emittenten sein. Die damit verbundenen Kosten wollten einige Projektenwickler durch eine „Eigenvertriebsplattform“ umgehen. Das OLG Frankfurt hat nun allerdings den Vertrieb von Vermögensanlagen über eine solche Eigenvertriebsplattform verboten (Urt. v. 19.5.2022, Az. 6 U 251/21, rechtskräftig).

Das Gericht sah bei der Eigenvertriebsplattform eine unzulässige Interessenverflechtung nach § 2a Abs. 5 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Auf der beanstandeten Eigenvertriebsplattform wurden ausschließlich Vermögensanlagen eines einzigen Projektentwicklers angeboten. Der Projektentwickler hatte ein exklusives Vorschlagsrecht für die auf der Plattform angebotenen Vermögensanlagen. Zudem führte der Plattformbetreiber einen erheblichen Teil der Vermittlungsgebühren an den Projektentwickler ab. Die Plattform wurde auch als „hauseigene Crowdinvesting-Plattform“ des Projektentwicklers beworben und nutzte dessen Marke. Die Frankfurter Richter fanden deutliche Worte: „Dieser Interessenkonflikt steht dem Anlegerschutzinteresse entgegen und läuft der Sache nach auf einen Eigenvertrieb hinaus.“

Dr. Johannes Gräbig: „Besonders interessant an der Entscheidung ist, dass eine verbotene Eigenvertriebsplattform auch dann vorliegen kann, wenn der Projektentwickler an ihr weder direkt noch mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Vielmehr genügen auch andere vertragliche oder tatsächliche Verflechtungen. Damit dürften auch weitere Umgehungskonstruktion unzulässig sein, bei denen mehrere Projektentwickler zusammen eine Plattform betreiben, auf der nur ihre Projekte angeboten werden. Auch dort liegt offensichtlich ein Interessenkonflikt vor. Projektentwickler sollten genau prüfen, ob sie sich auf solche regulativen Abenteuer einlassen wollen. Im schlimmsten Fall droht die Rückabwicklung des eingeworbenen Kapitals durch die Bafin.“