{"id":8139,"date":"2024-05-29T14:13:00","date_gmt":"2024-05-29T12:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hoecker.eu\/blog\/erklaerung-der-kanzlei-hoecker-zum-fall-unseres-mandanten-stephan-maninger\/"},"modified":"2025-02-17T14:53:25","modified_gmt":"2025-02-17T13:53:25","slug":"erklaerung-der-kanzlei-hoecker-zum-fall-unseres-mandanten-stephan-maninger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hoecker.eu\/blog\/erklaerung-der-kanzlei-hoecker-zum-fall-unseres-mandanten-stephan-maninger\/","title":{"rendered":"Erkl\u00e4rung der Kanzlei H\u00d6CKER zum Fall unseres Mandanten Stephan Maninger"},"content":{"rendered":"<p>Wir nehmen Stellung zum Fall unseres Mandanten Prof. Dr. Stephan Maninger und der \u00fcber ihn ver\u00f6ffentlichten \u201e<em>Studie<\/em>\u201c von Dr. Matthias Lemke und Dr. Daniel Peters: <\/p>\n<p>\u201e<em>\u201aEthno-religi\u00f6se Br\u00fcckenk\u00f6pfe\u2018, \u201apostheroische Handlungseunuchen\u2018 und die \u201aSelbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form\u2018. Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors Stephan Maninger<\/em>\u201c, Erschienen in: Martin M\u00f6llers, Robert van Ooyen (Hrsg.), Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit (JB\u00d6S) 2022\/23, L\u00fcbeck 2023, S.53-113.<\/p>\n<p>Unser Mandant ist seit 2016 an der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung im Fachbereich Bundespolizei in L\u00fcbeck besch\u00e4ftigt und dort seit 2020 Professor f\u00fcr Sicherheitspolitik im Fachbereich Bundespolizei. <\/p>\n<p>\u201eStudien\u201c-Autor Matthias Lemke ist ein linksradikaler Aktivist und Dozent an der Akkon-Hochschule f\u00fcr Humanwissenschaften in Berlin in den Studieng\u00e4ngen \u201eManagement in der Gefahrenabwehr\u201c und \u201eF\u00fchrung in der Gefahrenabwehr und im Krisenmanagement\u201c (<a href=\"https:\/\/www.akkon-hochschule.de\/akkon-matthias-lemke\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.akkon-hochschule.de\/akkon-matthias-lemke<\/a>). Seit 2018 war er \u2013 wie unser Mandant &#8211; Dozent am Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes f\u00fcr \u00f6ffentliche Verwaltung. 2020 konkurrierte er mit unserem Mandanten um eine Professur. Lemke unterlag und Maninger wurde zum Professor ernannt w\u00e4hrend Lemke 2021 wegen Fehlverhaltens aus dem Dienst entlassen wurde.<\/p>\n<p>Herr Daniel Peters ist bis heute ein Kollege unseres Mandanten im Fachbereich Bundespolizei in L\u00fcbeck.<\/p>\n<p>Zeitnah zu Lemkes Entlassung aus dem Dienst im Jahre 2021 begann eine umfangreiche Medienkampagne gegen unseren Mandanten, die ihn als \u201eneu-rechts\u201c darstellt, offenkundig auf seine berufliche Vernichtung abzielt und in deren Zentrum Matthias Lemke und seine \u201eEnth\u00fcllungen\u201c \u00fcber unseren Mandanten stehen. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Ver\u00f6ffentlichung einer Recherche \u00fcber Maninger am 05.08.2021 auf BUZZ-Feed und in der Ippen-Gruppe<a href=\"#_ftn1\"><sup><sup>[1]<\/sup><\/sup><\/a>. Autoren waren der in der linksextremen Szene gut vernetzte Aktivist Aiko Kempen sowie der linke Journalist Marcus Engert. Kempen hielt sp\u00e4ter einen Vortrag in Lemkes Ringvorlesung an der Akkon Hochschule und ver\u00f6ffentlichte ebenfalls im selben Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit (Jab\u00f6s), in dem die \u201eStudie\u201c erschienen ist.<\/p>\n<p>Die Buzzfeed-Berichterstattung wurde nur von einer sehr begrenzten Zahl anderer Medien aufgegriffen. Hierbei handelte es sich fast ausnahmslos um Bl\u00e4tter aus dem (zum Teil sehr) linken politischen Spektrum von Neues Deutschland bis taz.<\/p>\n<p>Die Berichterstattung bewirkte dennoch, dass noch am gleichen Tag umfangreiche Verwaltungsermittlungen gegen unseren Mandanten initiiert wurden. Es wurde untersucht, ob die gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfe zutreffen.<\/p>\n<p>In Reaktion auf Engerts und Kempens Recherche stellten Martina Renner, stellvertretende Vorsitzende der Partei Die LINKE und zwei Abgeordnete der GR\u00dcNEN Fragen an die Bundesregierung. Die Antworten ver\u00f6ffentlichten Engert und Kempen exklusiv am 28.08.2021 in der Frankfurter Rundschau:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.fr.de\/politik\/bundespolizei-professor-mit-rechter-vergangenheit-bundestag-fordert-aufklaerung-zr-90945788.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.fr.de\/politik\/bundespolizei-professor-mit-rechter-vergangenheit-bundestag-fordert-aufklaerung-zr-90945788.html<\/a><\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung und die Anfrage der LINKEN wurden ansonsten, soweit ersichtlich, nirgendwo medial rezipiert.<\/p>\n<p>Der beh\u00f6rdeninterne Abschlussbericht vom 19.11.2021 entlastete unseren Mandanten, mit dem Ergebnis, dass keinerlei dienstrechtlichen Ma\u00dfnahmen gegen ihn verh\u00e4ngt wurden. Der Bericht stellte zu den gegen Maninger erhobenen Vorw\u00fcrfen zusammenfassend fest:<\/p>\n<p><em>\u201eKeine der hier durchgef\u00fchrten Anh\u00f6rungen (insgesamt 71) ergab Hinweise darauf, dass Herr Prof. Dr. Maninger seine Funktion als Dozent in der Bundespolizei f\u00fcr eine politische Einflussnahme ausgenutzt haben k\u00f6nnte. Ferner haben auch alle angeh\u00f6rten Zeugen die Frage verneint, ob Herr Prof. Dr. Maninger jemals eine radikal oder rassistisch gepr\u00e4gte \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt hat. <\/em><\/p>\n<p><em>Die politische Vergangenheit von Herrn Prof. Dr Maninger d\u00fcrfte durch die intensive journalistische Aufkl\u00e4rung und die hier durchgef\u00fchrten Verwaltungsermittlungen nahezu vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt worden sein. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Vorwurf einer gewissen N\u00e4he zum Umfeld der NSU-Unterst\u00fctzer hat sich nicht best\u00e4tigt. Das vorzeitige Verlassen des S\u00fcdafrika-Seminars Im Jahr 1998 und die nachtr\u00e4gliche Distanzierung zu dem Teilnehmerkreis belegt sogar das Gegenteil. <\/em><\/p>\n<p><em>Seine Rolle in der \u201eAfrikaaner Volksfront\u201c und die Mitgr\u00fcndung des Instituts f\u00fcr Staatspolitik werden nach den hier vorliegenden Erkenntnissen als unkritisch bewertet. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnahen Austritts aus dem Institut f\u00fcr Staatspolitik. <\/em><\/p>\n<p><em>F\u00fcr eine abschlie\u00dfende Bewertung des Vorwurfs, dass Herr Prof. Dr. Maninger Autor diverser rechter Publikationen sei, welche mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht in Einklang zu bringen sind, ist ggf. ein Rechtsgutachten erforderlich. F\u00fcr eine dienstrechtliche Bewertung ist dar\u00fcber hinaus relevant, ob \u00fcberhaupt noch eine disziplinarrechtliche Relevanz daraus erwachsen kann, da die Ver\u00f6ffentlichungen mindestens 20 Jahre zur\u00fcckliegen\u201c<\/em><\/p>\n<p>Link: <a href=\"https:\/\/fragdenstaat.de\/dokumente\/173407-bericht-innenrevision-verwaltungsermittlungen-zum-vorgang-prof-dr-maninger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/fragdenstaat.de\/dokumente\/173407-bericht-innenrevision-verwaltungsermittlungen-zum-vorgang-prof-dr-maninger\/<\/a><\/p>\n<p>Nachdem das Medienecho auf die Ver\u00f6ffentlichung sehr d\u00fcrftig ausfiel und disziplinarische Folgen ausblieben, versuchten Engert und Kempen am 21.06.2022 noch einmal, Aufmerksamkeit auf unseren Mandanten zu ziehen, indem sie den \u2013 entlastenden &#8211; beh\u00f6rdlichen Abschlussbericht \u00fcber unseren Mandanten ver\u00f6ffentlichten. Soweit ersichtlich griff auch diesmal kein einziges Medium diese Ver\u00f6ffentlichung auf.<\/p>\n<p>Im November 2022 erschien sodann die \u201eStudie\u201c der Autoren Lemke und Peters im Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit. Sie enthielt keine dienstrechtlich relevanten neuen Fakten \u00fcber unseren Mandanten, sondern wiederholte im Wesentlichen die altbekannten und bereits in den beh\u00f6rdlichen Verwaltungsermittlungen widerlegten Vorw\u00fcrfe, ohne jedoch vollumf\u00e4nglich auf die unseren Mandanten entlastenden Umst\u00e4nde einzugehen.<\/p>\n<p>Schon am 22.11.2022 wurde die \u201eStudie\u201c in der linken taz besprochen.<\/p>\n<p>Nur drei Tage sp\u00e4ter, am 25.11.2022 befragte die Bundestagsabgeordnete Martina Renner die Bundesregierung im Namen der Fraktion \u201eDIE LINKE\u201c zur \u201eStudie\u201c.<\/p>\n<p>Am 12.12.2022 folgte eine Erkl\u00e4rung des traditionell politisch links eingestellten \u201eGewerkschaft der Polizei\u201c (GdP)-Bezirks Bundespolizei\/ Zoll gegen unseren Mandanten; begleitet durch einen Tweet des stellv. Vorsitzenden und ehemaligen Politoffizier der DDR-Grenztruppen Sven H\u00fcber<a href=\"#_ftn2\">[2]<\/a>. \u201eStudien\u201c-Autor Lemke gibt seit seiner Entlassung aus dem Staatsdienst mittlerweile Seminare bei der GdP. Die GdP-Erkl\u00e4rung wurde soweit ersichtlich von keinem einzigen Medium aufgegriffen. M\u00f6glicherweise sollte sie der Auftakt zu einer neuen Berichterstattungsrunde werden. Denn kurz darauf fand eine Gerichtsverhandlung unseres Mandanten gegen ein GdP-Mitglied statt. Unser Mandant hatte das GdP-Mitglied auf Unterlassung verschiedener Falschbehauptungen in Anspruch genommen. Der Beklagte erschien zur Verhandlung in Begleitung von Matthias Lemke und Marcus Engert. Beide waren laut dem gegnerischen Anwalt ohne gerichtliche Zeugenladung freiwillig als pr\u00e4sente Zeugen zugunsten des Beklagten angereist. Das Gericht teilte in der Verhandlung \u2013 zur Entt\u00e4uschung der Zeugen Lemke und Engert &#8211; mit, dass es die Rechtsauffassung unseres Mandanten teile, wonach ein Unterlassungsanspruch besteht. Kein Medium berichtete hier\u00fcber, auch nicht der Zeuge, Aktivist und Journalist Marcus Engert.<\/p>\n<p>Am 11.01.2023 folgte eine weitere kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner (et. al.) und der Fraktion DIE LINKE im Bundestag an die Bundesregierung. Enthalten waren mehrere Fragen zur Studie und ihrer Wirkung.<\/p>\n<p>Auf die Antwort der Bundesregierung vom 31.01.2023 folgte am 15.02.2023 ein weiterer Bericht des ehemaligen Buzzfeed-Autors Marcus Engert, in dem es hie\u00df:<\/p>\n<p><em>\u201eNach Maningers Entlastung durch die Bundespolizei begannen zwei Politikwissenschaftler, sich mit seinen Ver\u00f6ffentlichungen intensiver auseinanderzusetzen: <strong>Daniel Peters<\/strong> und <strong>Matthias Lemke<\/strong>. <strong>Peters<\/strong> ist ebenfalls Dozent am Fachbereich Bundespolizei. <strong>Lemke<\/strong><br \/>\nwurde 2021 von dort entlassen. Die Beh\u00f6rde begr\u00fcndete das damit, dass <strong>Lemke<\/strong><br \/>\nsich dort mit Forschung und Drittmitteln besch\u00e4ftigt habe, statt zu unterrichten.(\u2026) Das Fazit der Studie: Maningers Publikationen wiesen seit Ende der 1990er-Jahre kontinuierlich neurechte Positionen auf, die mit den Kernelementen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. Der Anwalt von Stephan Maninger, Ralf H\u00f6cker, wirft einem der Studienautoren daraufhin auf Anfrage vor, ein &#8220;linksradikaler Aktivist&#8221; zu sein, der einen &#8220;Privatkrieg&#8221; gegen seinen Mandanten f\u00fchre.\u201c<\/em><\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/investigativ\/ndr\/bundespolizei-professor-ueberpruefung-101.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.tagesschau.de\/investigativ\/ndr\/bundespolizei-professor-ueberpruefung-101.html<\/a><\/em><\/p>\n<p>Am gleichen Tag legten Engert und Kempen mit einem Artikel auf \u201eFragDenStaat.de\u201c nach<strong>. <\/strong>Dort wird bekannt, dass es zuvor eine \u201egemeinsam[e] Recherche von NDR und FragDenStaat\u201c gab. Kempen arbeitete inzwischen bei FragDenStaat und Engert beim NDR. Die Autoren schrieben:<\/p>\n<p><em>\u201e[\u2026] \u2018Kontinuierlich neurechte Positionen\u2018 \u2013 Studie mit kritischem Ergebnis. Zwischenzeitlich haben sich <strong>zwei Politikwissenschaftler<\/strong> intensiv mit Maningers Ver\u00f6ffentlichungen auseinandergesetzt. <strong>Daniel Peters<\/strong> ist ebenfalls Dozent am Fachbereich Bundespolizei, <strong>Matthias Lemke<\/strong> wurde nach dem Eklat um Maninger 2021 von dort entlassen \u2013 er sei als Hochschullehrer nicht befugt gewesen, Forschungsgelder einzuwerben, lautet die offizielle Begr\u00fcndung. Im <strong>renommierten<\/strong><br \/>\n\u201e<strong>Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit<\/strong>\u201c <\/em><a href=\"https:\/\/www.xn--jbs-tna.de\/media\/excerpts\/ethno-religioese-brueckenkoepfe-postheroische-handlungseunuchen-und-die-selbsterhaltung-des-volkes-in-seiner-optimalen-form-neurechte-positionen-und-ihre-verbreitungsstrategie-in-den-schriften-des-bundespolizei-professors-stephan-maninger.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><em>ver\u00f6ffentlichten beide im Herbst 2022 eine <strong>umfangreiche Studie<\/strong><\/em><\/a><em>. Darin sezieren sie auch neuere Texte Maningers, in denen der Professor den Staat als \u201eHandlungseunuch\u201c beschreibt. Maningers Publikationen wiesen seit Ende der 1990er Jahre kontinuierlich neurechte Positionen auf, die mit den Kernelementen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien, lautet das Fazit der <strong>Studie<\/strong>.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wurde die \u201eStudie\u201c von den Medien \u2013 auch von den gro\u00dfen linken Medien &#8211; ignoriert.<\/p>\n<p>Obwohl die \u201eStudie\u201c keine relevanten neuen Vorw\u00fcrfe gegen unseren Mandanten enthielt, nahm der Dienstherr unseres Mandanten sie zum Anlass einer \u00dcberpr\u00fcfung und hat in der Folge zwei externe Gutachter damit betraut, die \u201eStudie\u201c und die darin beanstandeten Schriften unseres Mandanten auszuwerten. Die Auswertung erfolgte durch zwei der prominentesten deutschen Politikwissenschaftler aus dem Bereich Sicherheitspolitik und wurde bis zum M\u00e4rz 2024 abgeschlossen. <\/p>\n<p>Die Gutachter Prof. (em) Dr. Joachim Krause vom Institut f\u00fcr Sicherheitspolitik an der Universit\u00e4t Kiel (ISPK) und Professor Dr. Thomas J\u00e4ger (Universit\u00e4t K\u00f6ln) belegen unsere von Beginn an vertretene Ansicht, dass:<\/p>\n<ol>\n<li>Prof. Dr. Maninger wissenschaftlich arbeitet und in seinen Schriften keinerlei extreme Ansichten zu erkennen sind,<\/li>\n<li>die zum Schaden von Prof. Dr. Maninger eingesetzte Vorgehensweise der Autoren Lemke und Peters bzw. deren \u201eStudie\u201c unwissenschaftlich und in hohem Ma\u00dfe manipulativ war, <\/li>\n<li>das \u201eJahrbuch \u00f6ffentliche Sicherheit\u201c die sogenannte \u201eStudie\u201c nie h\u00e4tte ver\u00f6ffentlichen sollen, weil sie aufgrund ihrer fehlergespickten Unwissenschaftlichkeit nicht die Mindestanforderungen einer seri\u00f6sen Publikation erf\u00fcllt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zu 1.:<\/p>\n<p>Prof. Krause:<\/p>\n<p><em>\u201eIn Fortsetzung dieses Gedankens vom Raubtierstaat \u2013 der bei Maninger nirgends konzeptionell entwickelt wird und ein Phantasiekonstrukt der beiden Kritiker ist \u2013 wird dann seine Kritik an der abnehmenden Handlungsf\u00e4higkeit der westlichen Demokratien im Umgang mit hybriden und anderen Sicherheitsbedrohungen als Pl\u00e4doyer f\u00fcr einen autorit\u00e4ren, die Demokratie hinter sich lassenden Staat bezeichnet. Seine Bekenntnisse zur freiheitlichen Demokratie werden als Mimikry abgetan.\u201c<\/em><a href=\"#_ftn3\"><sup><sup>[3]<\/sup><\/sup><\/a><\/p>\n<p><em>\u201eDie von Maninger entwickelten Vorstellungen finden in der internationalen wissenschaftlichen Diskussion zu ethnischen Konflikten und zur Migration durchg\u00e4ngig Akzeptanz.<\/em>\u201c<a href=\"#_ftn4\"><sup><sup>[4]<\/sup><\/sup><\/a> <\/p>\n<p>Prof. J\u00e4ger f\u00fchrt aus: <\/p>\n<p><em>\u201eDie Ablehnung des V\u00f6lkerrechts ist in den Texten von Maninger nicht zu erkennen. Es w\u00e4re auch keine wissenschaftlich haltbare Aussage. Die Skepsis gegen\u00fcber der Durchsetzbarkeit universeller Normen, die Maninger \u00e4u\u00dfert, resultiert aus seinen empirischen Analysen \u00fcber die nachlassende Gestaltungskraft internationaler M\u00e4chte und die nachlassende Pr\u00e4gekraft von Staaten (Verh\u00e4ltnis Staat-Nichtstaat). Dies ist aber keine normative Aussage, sondern eine analytische Schlussfolgerung.\u201c<a href=\"#_ftn5\"><strong>[5]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p><em>\u201eDie Argumentationen von Maninger bauen auf Begriffen auf, die wissenschaftlich gebr\u00e4uchlich sind. Diese Begriffe werden in empirischen Analysen eingesetzt, um bestimmte Aspekte der Sicherheitsanalysen zu erforschen und \u00fcber m\u00f6gliche Bedrohungen nachzudenken. [\u2026] In den Texten von Maninger sind keine Argumentationen zu finden, die systematisch von neu-rechten und identit\u00e4ren Positionen gepr\u00e4gt sind.\u201c<a href=\"#_ftn6\"><sup><strong><sup>[6]<\/sup><\/strong><\/sup><\/a><br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Zu den Vorstellungen der beiden Autoren Lemke und Peters schreibt er: <\/p>\n<p><em>\u201ePeters und Lemke gehen jedoch nicht auf den analytischen Zugriff \u00fcber die Konzepte Kultur und Ethnie ein, sondern argumentieren normativ, so wie der klassische Liberalismus normativ das Individuum \u00fcber andere Formen der sozialen Verbindungen setzt. Das ist eine politische, keine wissenschaftliche Verwendung des Begriffs.\u201c<a href=\"#_ftn7\"><sup><strong><sup>[7]<\/sup><\/strong><\/sup><\/a><br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Er fasst wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>\u201e<em>Abschlie\u00dfend soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass Maninger seine Begriffe analytisch ausgearbeitet hat und entsprechend in seinen Untersuchungen einsetzt. Er weist auf die Konsequenzen bestimmter Handlungsweisen hin, ebenso auf die Konsequenzen bestimmter Unterlassungen. Er arbeitet seine Begriffe jedoch nicht zur Grundlage von politisch-normativen Forderungen einer bestimmten weltanschaulichen Richtung, konkret neu-rechter oder identit\u00e4rer Positionen aus. Der Hinweis, dass er sein Forschungsdesign versteckt als Ideologie darstellt, so wie ihn Peters und Lemke vortragen, ist aus seinen Texten nicht nachvollziehbar. Das aber ist der Kern des Vortrags von Peters und Lemke, dass Maninger rassistische, v\u00f6lkische, autorit\u00e4re und antidemokratische Ideologien verbreitet. Aus seinen Texten ist dies nicht zu erkennen, denn dort werden zentrale Begriffe f\u00fcr diesen Vortrag von Peters und Lemke, also Kultur, Ethnie, Demographie, Migration, staatliche Handlungsf\u00e4higkeit im Kontext m\u00f6glicher Konflikte wissenschaftlich begr\u00fcndet und analytisch eingesetzt. Sie werden nicht ideologisch ausgef\u00fchrt. Dies derart zu deuten, dass die Ideologie hinter der Analyse versteckt werden soll, erschlie\u00dft sich aus den Ver\u00f6ffentlichungen nicht<\/em>.\u201c<a href=\"#_ftn8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Zu dem gegen unseren Mandanten erhobenen Rassismusvorwurf, wegen dessen Bef\u00fcrwortung eines Staates f\u00fcr die burische Minderheit in S\u00fcdafrika der 1990er, schreibt Prof. Krause: <em>\u201eDie Idee eines derartigen Staates in S\u00fcdafrika wurde erstmals von dem liberal-progressiven Politiker und Wissenschaftler Frederik van Zyl Slabbert in den 70er Jahren als Modell f\u00fcr die \u00dcberwindung des Apartheid-Systems entwickelt.<sup>86<\/sup> Auch liberale Politiker in Deutschland fanden diese Idee \u00fcberlegenswert, darunter der FDP-Politiker Otto Graf Lambsdorff.<sup>87<\/sup><br \/>\nVan Zyl Slabbert konnte sich mit dieser Idee, die auf dem Konzept der aus der Friedensforschung stammenden \u201adissoziativen Konfliktl\u00f6sung\u2018<sup>88<\/sup><br \/>\naufbaute, nicht durchsetzen. Mit Beginn der Verhandlungen zwischen dem s\u00fcdafrikanischen Pr\u00e4sidenten Frederik W. de Klerk und dem ANC Sprecher Nelson Mandela brachte er diese Idee wieder auf, fand aber daf\u00fcr keine Unterst\u00fctzung.<sup>89<\/sup>\u201c<a href=\"#_ftn9\"><sup><strong><sup>[9]<\/sup><\/strong><\/sup><\/a><\/em><\/p>\n<p>Die Autoren Lemke und Peters hatten in ihrer \u201eStudie\u201c u.a. auch Martin Sch\u00f6nteich zitiert, den langj\u00e4hrigen Menschenrechtsanwalt und ehemaligen Mitarbeiter des linken Think Tanks \u201eOpen Society Foundations\u201c von George Soros. Sch\u00f6nteich ist Experte f\u00fcr rechte Bewegungen in S\u00fcdafrika und f\u00fcr die Transformationszeit von 1990 bis 1994. Er ist Autor des Buches \u201eThe White Right: a Threat to South Africa\u00b4s Internal Security?\u201c. Nachdem Sch\u00f6nteich erfuhr, dass er in der Studie zitiert wurde, wandte er sich mit einem Schreiben an den Dienstherrn unseres Mandanten und an unsere Kanzlei. In diesem Schreiben f\u00fchrte er aus (\u00dcbersetzung ins Deutsche weiter unten): <\/p>\n<p><em>\u201eAs for the criticism that Dr. Maninger supported a territorially-based dispensation for South Africa, allow me to point out the following: &#8211; Proposals in favour of splitting South Africa along ethno-cultural lines have been part of the political debate for more than a century. Indeed, in the early 1930s even the South African Communist Party was proposing this for a while. The Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) has explored such options since the mid- 1970s and advised accordingly during South Africa\u2019s transition period. According to Prof. Dr. Klaus von der Ropp (SWP), prominent German politicians such as Helmut Schmidt, Egon Bahr and Klaus Kinkel entertained the idea as well.<sup>2<\/sup> Jakob Zollmann of the Wissenschaftszentrum Berlin f\u00fcr Sozialforschung recently published a paper in which he looked at all the proposals to partition South Africa and concluded, \u201cThe [partition] proposals discussed here were all destined to avoid war altogether \u2013 they offered conflict regulation in a plural society through partition\u201d.<sup>3<\/sup><br \/>\nI recall that in the early 1990s, as South Africa faced the real risk of civil war, serious political voices considered \u2013 albeit hesitatingly \u2013 confederal options to avert widespread violent conflict. Ideas around territorial partition were frequently considered as an alternative to apartheid, meaning that the \u2018Volkstaat\u2019 idea, irrespective of whether it was desirable or even feasible, was a political position away from race as determining criteria, being designed to accommodate the self-determination claims of the \u2018Afrikaners\u2019 and other cultural minorities in South Africa in accordance with international law. Claims of racism therefore do not, per se, apply to this concept<\/em>.\u201d<a href=\"#_ftn10\"><sup><sup>[10]<\/sup><\/sup><\/a><\/p>\n<p>Deutsche \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p><em>\u201eZu dem Vorwurf, Dr. Maninger bef\u00fcrworte eine territoriale Aufteilung S\u00fcdafrikas, m\u00f6chte ich Folgendes anmerken: &#8211; Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine Aufteilung S\u00fcdafrikas entlang ethnisch-kultureller Linien sind seit mehr als einem Jahrhundert Teil der politischen Debatte. In den fr\u00fchen 1930er Jahren schlug sogar die Kommunistische Partei S\u00fcdafrikas eine Zeit lang eine solche Aufteilung vor. Die Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) hat sich seit Mitte der 1970er Jahre mit solchen Optionen besch\u00e4ftigt und in der \u00dcbergangszeit S\u00fcdafrikas entsprechend beraten. Laut Prof. Dr. Klaus von der Ropp (SWP) haben sich auch prominente deutsche Politiker wie Helmut Schmidt, Egon Bahr und Klaus Kinkel mit dieser Idee besch\u00e4ftigt.2 Jakob Zollmann vom Wissenschaftszentrum Berlin f\u00fcr Sozialforschung ver\u00f6ffentlichte vor kurzem einen Aufsatz, in dem er alle Vorschl\u00e4ge zur Teilung S\u00fcdafrikas untersuchte und zu dem Schluss kam: \u201eDie hier diskutierten [Teilungs-]Vorschl\u00e4ge zielten alle darauf ab, einen Krieg g\u00e4nzlich zu vermeiden &#8211; sie boten Konfliktregulierung in einer pluralistischen Gesellschaft durch Teilung an\u201c.3 Ich erinnere daran, dass Anfang der 1990er Jahre, als S\u00fcdafrika mit der realen Gefahr eines B\u00fcrgerkriegs konfrontiert war, ernsthafte politische Stimmen &#8211; wenn auch z\u00f6gerlich &#8211; konf\u00f6derale Optionen in Betracht zogen, um einen weit verbreiteten gewaltsamen Konflikt zu verhindern. Ideen im Zusammenhang mit einer territorialen Teilung wurden h\u00e4ufig als Alternative zur Apartheid in Betracht gezogen, was bedeutet, dass die \u201eVolkstaat\u201c-Idee, unabh\u00e4ngig davon, ob sie w\u00fcnschenswert oder sogar realisierbar war, eine politische Position war, die nicht auf Rasse als bestimmendes Kriterium abzielte, sondern darauf, den Selbstbestimmungsanspr\u00fcchen der \u201eAfrikaner\u201c und anderer kultureller Minderheiten in S\u00fcdafrika im Einklang mit dem V\u00f6lkerrecht Rechnung zu tragen. Der Vorwurf des Rassismus trifft daher per se nicht auf dieses Konzept zu.\u201c <\/em><\/p>\n<p>\u00dcbersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)<\/p>\n<p>Zu 2.:<\/p>\n<p>Prof. J\u00e4ger fasst die wissenschaftlich-intellektuelle Wertigkeit der sogenannten \u201eStudie\u201c folgenderma\u00dfen zusammen: <\/p>\n<p><em>\u201eDas Grundproblem der Interpretation von Peters und Lemke ist, dass sie Begriffe, die Maninger analytisch benutzt normativ interpretieren. Wenn Maninger Ethnie als analytische Kategorie verwendet, wie dies in der Politikwissenschaft, Soziologie, Psychologie und Geschichtswissenschaft zahlreich ausgef\u00fchrt wurde, so geht es darum, mit Hilfe des Begriffs Ethnie bestimmte sicherheitsrelevante Entwicklungen und Zust\u00e4nde zu erkl\u00e4ren. [\u2026] Sie setzen die Tatsache, Individuen analytisch nicht in den Blick genommen zu haben, mit der Aussage, ihnen Rechte zu verweigern, gleich. Das ist wissenschaftlich nicht haltbar.\u201c<a href=\"#_ftn11\"><sup><strong><sup>[11]<\/sup><\/strong><\/sup><\/a><br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>Auch die ausgepr\u00e4gte Neigung zur manipulativen und zielorientierten Umdeutung der Texte findet dabei Erw\u00e4hnung und liest sich wie folgt: <\/p>\n<p><em>\u201eIndem Peters und Lemke dies normativ umdeuten formen sie eine analytische Variable (Kultur) zu einer normativen Setzung (Missachtung des Individuums). Das ist wissenschaftlich nicht zul\u00e4ssig.\u201c<a href=\"#_ftn12\"><sup><strong><sup>[12]<\/sup><\/strong><\/sup><\/a><\/em><\/p>\n<p>Dies scheint auch der Einsch\u00e4tzung von Prof. Krause zu entsprechen, der schreibt: <\/p>\n<p><em>\u201eDer sorgf\u00e4ltige Umgang mit Zitaten ist eine Grundvoraussetzung sauberen wissenschaftlichen Arbeitens. Beiden Autoren muss vorgeworfen werden, dass sie haupts\u00e4chlich mit Zitaten Maningers arbeiten, die aus dem Zusammenhang gerissen worden sind oder die oft gar nicht das hergeben, was die Autoren hineininterpretieren. Sie betreiben wiederholt das, was in der Literatur als \u201eFraming\u201c bezeichnet wird \u2013 als das Hineinstellen von einzelnen Zitaten in einen v\u00f6llig anderen, oftmals k\u00fcnstlich herbeigeredeten Hintergrund.\u201c<\/em><a href=\"#_ftn13\"><sup><sup>[13]<\/sup><\/sup><\/a><\/p>\n<p><em>\u201eDie Beweisf\u00fchrung wird in der Regel mit Zitaten aus Maningers Schriften zur Ethnizit\u00e4t und Migration gef\u00fchrt, die bei n\u00e4herem Hinsehen nicht das ergeben, was die Autoren suggerieren wollen. Das, was an der Kritik von Peters und Lemke am meisten befremdet ist, dass sie Ausf\u00fchrungen Maningers zur empirischen Analyse von Konflikten in politische Postulate umdefinieren, die denen der extremen Rechten entsprechen sollen. Das ist ein wissenschaftlich unzul\u00e4ssiges Verfahren: Es wird der bestehende Kontext des Zitats weggelassen und ein anderer Kontext um die Zitate hergestellt, die diese dann in einem v\u00f6llig anderen Licht erscheinen lassen. Wie oben dargestellt, hat Maninger ein Konzept zur Erkl\u00e4rung von Konflikten durch den Faktor Ethnizit\u00e4t vorgelegt, welches auf Max Weber zur\u00fcckgeht. Mit diesem Konzept steht er keinesfalls allein da in der internationalen wissenschaftlichen Literatur zu ethnischen Konflikten. Von dieser Literatur haben seine beiden Kritiker offensichtlich keine Kenntnis. Stattdessen m\u00fcnzen sie seine Zitate so um, als ob er Ideen des gr\u00f6\u00dften Widersachers von Max Weber, n\u00e4mlich Carl Schmitt, anh\u00e4nge.<sup>67<\/sup>\u201c<\/em><a href=\"#_ftn14\"><sup><sup>[14]<\/sup><\/sup><\/a><\/p>\n<p>Letztlich kommt er zu folgendem Schluss:<\/p>\n<p><em>\u201eDie Kritik von Lemke und Peters zeichnet sich durch eine v\u00f6llige Unkenntnis der diesbez\u00fcglichen wissenschaftlichen Debatte und einen Umgang mit Zitaten aus, den man als manipulativ und unwissenschaftlich qualifizieren muss.\u201c<a href=\"#_ftn15\"><sup><strong><sup>[15]<\/sup><\/strong><\/sup><\/a> <\/em><\/p>\n<p>Zu 3.:<\/p>\n<p>Prof. Dr. Krause bem\u00e4ngelt: <\/p>\n<p><em>\u201eDerartige manipulative Verfahren, mit denen einer Person der Inhalt seiner Aussage ins v\u00f6llige Gegenteil verkehrt wird, sind dem Gutachter bislang nur aus ideologiegeleiteten Politmagazinen im Fernsehen bekannt.<sup>100<\/sup> F\u00fcr einen wissenschaftlichen Aufsatz ist das eine v\u00f6llig unzul\u00e4ssige Methode. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit so etwas ungepr\u00fcft publiziert.\u201c<\/em><a href=\"#_ftn16\"><sup><sup>[16]<\/sup><\/sup><\/a><\/p>\n<p>Er beendet seine Begutachtung mit folgendem Fazit:<\/p>\n<p><em>\u201eDer hier behandelte Artikel von Dr. Peters und Dr. Lemke im Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit ist kein wissenschaftlicher Aufsatz, sondern ein wissenschaftlich verbr\u00e4mtes Pamphlet. Der Gutachter ist erstaunt dar\u00fcber, dass das Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit, welches immerhin einen wissenschaftlichen Anspruch erhebt, so ein Papier ungepr\u00fcft ver\u00f6ffentlicht. W\u00e4re dieser Aufsatz einer strengen Begutachtung unterworfen worden, h\u00e4tte er nicht ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen. Eine strenge Begutachtung w\u00e4re schon deshalb angebracht gewesen, weil die beiden Autoren und der von ihnen Begutachtete an derselben Institution arbeiteten und von daher die M\u00f6glichkeit einer pers\u00f6nlichen Vendetta mit weltanschaulichem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte.\u201c<a href=\"#_ftn17\"><sup><strong><sup>[17]<\/sup><\/strong><\/sup><\/a><\/em><\/p>\n<p>Dabei sei hier nur am Rande erw\u00e4hnt, dass Herr Lemke schon in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit dem wissenschaftlichen Arbeiten gehabt zu haben scheint. Ein Rezensent bescheinigte ihm 2018 im renommierten Jahrbuch Extremismus &amp; Demokratie \u201e<em>eine gewisse Schr\u00e4gsicht<\/em>\u201c<a href=\"#_ftn18\"><em><sup><strong><sup>[18]<\/sup><\/strong><\/sup><\/em><\/a><em>, <\/em>was sich sp\u00e4testens im Lichte dieser Ver\u00f6ffentlichung nicht als \u00dcbertreibung herausstellte.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Gutachter best\u00e4tigen unsere eigene rechtliche Begutachtung der \u201eStudie\u201c, datierend vom 05.05.2023. Sie kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Studie vollkommen unwissenschaftlich ist &#8211; und das bei einem Autor Lemke, der an der Akkon Hochschule ausgerechnet im Lehrgebiet \u201eWissenschaftliches Arbeiten\u201c unterrichtet (<a href=\"https:\/\/www.akkon-hochschule.de\/akkon-matthias-lemke\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.akkon-hochschule.de\/akkon-matthias-lemke<\/a>). Es folgen Ausz\u00fcge aus unserer eigenen rechtlichen Begutachtung:<\/p>\n<p><strong>Bewertung der Lemke\/Peters-\u201eStudie\u201c durch die Kanzlei H\u00d6CKER vom 05.05.2023<\/strong><\/p>\n<p>Die Lemke\/Peters-Studie leidet aus juristischer bzw. beamtenrechtlicher Sicht unter ganz erheblichen methodischen M\u00e4ngeln, die sie im Ergebnis unwissenschaftlich und wertlos macht. Rechtlich relevante Vorw\u00fcrfe k\u00f6nnen ihr daher nicht entnommen werden, zumal sie inhaltlich kein Rechtsgutachten, sondern allenfalls eine Art \u201eBesinnungsaufsatz\u201c darstellt. Dies ist relevant, da die Pflicht zur Verfassungstreue als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ebenfalls einen rechtlichen \u2013 und keinen politischen bzw. politikwissenschaftlichen \u2013 Ankn\u00fcpfungspunkt hat. Im Ergebnis st\u00f6ren sich die Autoren offenbar an dem Ergebnis des Abschlussberichts der Bundespolizei aus November 2021 und versuchen nunmehr politischen Aktivisten gleich, durch eigene (neue) Kategorien (\u201eneu-rechts\u201c) neue Vorw\u00fcrfe zu kreieren. Dies ist jedoch im Rahmen einer juristischen Betrachtung von Vornherein zum Scheitern verurteilt.<\/p>\n<p>Offenbar in Unkenntnis der damit verbundenen Folgen gehen die Autoren mit diesem (ersten) \u201eGrundproblem\u201c sogar sehr offen um. Auf S. 55 teilen sie offen mit, dass sie das Ergebnis des Abschlussberichts der Bundespolizei subjektiv f\u00fcr \u201eunzutreffend\u201c halten. \u201eRichtig\u201c sei vielmehr allein die These der Autoren, die explizit (nur) auf einer \u201epolitikwissenschaftlichen Auseinandersetzung\u201c (S. 55) mit den Texten basiert. Dabei sei ein Zeitraum von 25 Jahren betrachtet worden, um in diesem Zeitraum \u201eNeurechte Inhalte\u201c (S. 55) zu er\u00f6rtern. Bereits hier \u2013 zu Beginn der Studie \u2013 zeigt sich so ein zweiter, von den Autoren ebenfalls verkannter Grundfehler. Denn die Autoren unterlassen eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die sog. \u201eNeurechten Inhalte\u201c \u2013 was immer mit diesem unjuristischen und damit beamtenrechtlich unerheblichen Begriff gemeint ist &#8211; nicht ggf. einem Wandel der Zeit unterliegen. (\u2026) Dass sich Forderungen und Sprache mit der Zeit entwickeln und auch im jeweiligen Kontext betrachtet werden m\u00fcssen, scheint den Autoren der Studie nicht bekannt. (\u2026)<\/p>\n<p>Ein weiterer (vierter) Grundfehler ist in diesem Zusammenhang, dass den Autoren offenbar die einschl\u00e4gige Rechtsprechung zu dieser Thematik v\u00f6llig unbekannt ist (was wohl darin begr\u00fcndet sein d\u00fcrfte, dass sie als Nichtjuristen an einer juristischen Bewertung kein Interesse und auch nicht die Kompetenz hatten, eine solche durchzuf\u00fchren). Das OVG Berlin-Brandenburg f\u00fchrt etwa mit Urteil vom 06.04.2006 (Az.: 3 B 3\/99 = NVwZ 2006, 838) aus: <\/p>\n<p><em>\u201e(\u2026) Mit dem Begriff der Menschenw\u00fcrde (Art. 1 I GG) ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum blo\u00dfen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine subjektive Qualit\u00e4t prinzipiell in Frage stellt. Es handelt sich dabei um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457). Die Verfassungsnorm des Art. 1 I GG sch\u00fctzt einzelne Personen oder Personengruppen dagegen, in einer die Menschenw\u00fcrde verletzenden Weise ausgegrenzt, ver\u00e4chtlich gemacht, verspottet oder sonst herabgew\u00fcrdigt zu werden (BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 102, 347 [367]; BVerfG, NJW 2003, 1303 [1304]). Allein die Verletzung der Ehre einer Person reicht zur Annahme eines Angriffs auf die Menschenw\u00fcrde allerdings nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person oder dem Mitglied der angegriffenen Personengruppe das Lebensrecht als gleichwertiger Pers\u00f6nlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird (vgl. BGHSt 40, 97 [100] = NJW 1994, 1421; der Sache nach best\u00e4tigt durch BVerfG, NJW 2001, 61 [63]). (\u2026) Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumst\u00e4nde und die Zielrichtung der \u00c4u\u00dferungen angemessen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BVerwG, NJW 2002, 980 [985]), und es d\u00fcrfen andere, m\u00e4\u00dfigende \u00c4u\u00dferungen nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, (\u2026) Allerdings verletzen Forderungen nach Zuzugs- und Einwanderungsbegrenzung, nach Verhinderung der doppelten Staatsb\u00fcrgerschaft, nach konsequenter Abschiebung krimineller und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmender Ausl\u00e4nder nicht deren Menschenw\u00fcrde; die letztgenannten Forderungen entsprechen vielmehr der damaligen wie auch der heutigen Rechtslage (vgl. \u00a7\u00a7 49 I, 46 Nr. 6 AuslG; nunmehr \u00a7\u00a7 58 I, 55 II Nr. 6 AufenthG). Ferner handelt es sich bei der Staatsangeh\u00f6rigkeit, wie das VG zutreffend erkannt hat, nicht um ein durch Art. 3 III GG verbotenes Differenzierungsmerkmal (BVerfGE 51, 1 [30] = NJW 1979, 2295; BVerfG, Rpfleger 1997, 320); bereits der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes unterscheidet zwischen den so genannten \u201eDeutschenrechten\u201d (Art. 8 I, 9 I, 11 I, 12 I GG) und den jedermann zustehenden Grundrechten (Art. 1 I, 2 bis 6, 10 I, 13 I und 14 I GG). (\u2026) Auch die stereotyp wiederholte Gleichsetzung von multikulturell mit multikriminell l\u00e4sst nicht den Schluss zu, der Kl.bzw. die Partei strebe zielgerichtet die Au\u00dferkraftsetzung oder Beseitigung der Menschenw\u00fcrde der im Bundesgebiet lebenden Ausl\u00e4nder an. Die \u00fcberzogene Darstellung von Ausl\u00e4nderkriminalit\u00e4t steht ebenso wie der st\u00e4ndig wiederholte Vorwurf der unberechtigten Inanspruchnahme (\u201eAbzocke\u201d) von Sozialleistungen durch Ausl\u00e4nder regelm\u00e4\u00dfig im Zusammenhang mit Angriffen auf die \u201eAltparteien\u201d. Gegen deren vermeintliche Unt\u00e4tigkeit, Verantwortungslosigkeit und Vernachl\u00e4ssigung der Interessen der deutschen Bev\u00f6lkerung richtet sich die Polemik in erster Linie, weniger gegen \u201edie Ausl\u00e4nder\u201d selbst. (\u2026)\u201c<\/em><\/p>\n<p>Der im Ergebnis auch von den Autoren angenommene Vorwurf der Menschenw\u00fcrdeverletzung (S. 108) erfordert daher nicht nur irgendeine Kritik oder gar Ungleichbehandlung, sondern dass \u201edas Lebensrecht als gleichwertiger Pers\u00f6nlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird\u201c (BVerwG, a.a.O.). Das (und nur das) w\u00e4re die rechtlich relevante Pr\u00fcfvorgabe, die die Autoren aber wegen ihrer \u201epolitikwissenschaftlichen Sicht\u201c (S. 56) best\u00e4ndig verkennen. <\/p>\n<p>(\u2026)<\/p>\n<p>Bereits nach den ersten f\u00fcnf Seiten der Studie zeigt sich somit deren v\u00f6llige (juristische) Unverwertbarkeit. Die Autoren haben jedwede juristische bzw. verfassungsrechtliche Basis ignoriert bzw. verlassen und eigene Phantasie-Kategorien kreiert, um zu dem gew\u00fcnschten Ergebnis zu gelangen \u2013 und um damit wiederum juristischen Einfluss auf die Bundespolizei aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Ein solches Vorgehen kann nur als unwissenschaftlich bezeichnet werden.<\/p>\n<p>In den folgenden Ausf\u00fchrungen der Studie begegnen dem Leser die (f\u00fcnf) Grundfehler in wechselnder Tiefe immer wieder, wobei Ihnen etwa mit Vergleichen zur \u201esog. Konservativen Revolution in der Weimarer Republik\u201c (S. 57) mehr oder minder NS-Verwandtschaftsvorw\u00fcrfe angelastet werden (erneut: auf Basis einer eigenen \u201epolitischen\u201c Kategorie unter Verkennung jeglicher rechtlichen Grundlagen!).<\/p>\n<p>Auf S. 58 zeigt sich erneut der bekannte zeitliche (zweite) sowie der juristische (vierte) Grundfehler, wenn die Autoren der Studie Ihnen das Ver\u00f6ffentlichen von Artikeln in der \u201eJF\u201c vorwerfen \u2013 in den \u201eJahren 1996 bis 2000\u201c, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine Benennung der \u201eJF\u201c in Verfassungsschutzberichten, etwa in NRW (Fn. 17), stattgefunden habe (S. 58). Dass das Bundesverfassungsgericht gerade diese Nennung in NRW mit Beschluss vom 24.05.2005 (Az.: 1 BvR 1072\/01 = NJW 2005, 2912) aber f\u00fcr verfassungswidrig erachtete, erw\u00e4hnen die Autoren nicht (was sie an anderer Stelle zu einem vergleichbaren Vorwurf als \u201eunredlich\u201c und \u201eunwissenschaftlich\u201c bezeichnen, S. 68, oder in Bezug auf ein \u201everschwiegenes\u201c Verfahren vor dem \u201eUS Supreme Court\u201c kritisieren, S. 79). Dabei f\u00fchrte das BVerfG aus:<\/p>\n<p><em>\u201e(\u2026) Kn\u00fcpft die Sanktion an Meinungs\u00e4u\u00dferungen oder Pressever\u00f6ffentlichungen an, muss erg\u00e4nzend ber\u00fccksichtigt werden, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit ihrerseits konstituierend f\u00fcr die Demokratie sind, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrunds\u00e4tzen und -werten zul\u00e4sst. Der Schutzgehalt der Kommunikationsgrundrechte kann Auswirkungen sowohl auf die Anforderungen an die Feststellung von Bestrebungen oder eines entsprechenden Verdachts als auch auf die rechtliche Bewertung der ergriffenen Ma\u00dfnahme haben, insbesondere im Hinblick auf ihre Angemessenheit. (\u2026) Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die \u00c4u\u00dferung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu \u00e4ndern. Dementsprechend reicht die blo\u00dfe Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung i.S. des \u00a7 15 II i.V. mit \u00a7 3 III NWVerfSchG zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Ver\u00f6ffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Auch sieht \u00a7 15 II NWVerfSchG eine von der Feststellung des Verdachts solcher Bestrebungen abgel\u00f6ste inhaltliche Bewertung von Artikeln im Verfassungsschutzbericht nicht vor.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Allgemein bekannte juristische Grunds\u00e4tze, wie etwa die Zul\u00e4ssigkeit von Kritik an der Verfassung oder der Schutz der Pressefreiheit der einzelnen Autoren, denen allein aus der Ver\u00f6ffentlichung in einem konkreten Medium kein (rechtlich relevanter) Vorwurf gemacht werden kann, werden von den Autoren vollkommen verkannt bzw. ignoriert. Ebenso kritisch zu werten ist der Text auf S. 58, wenn etwa die Gr\u00fcndung des Tr\u00e4gervereins im Jahr 2001 mit einem BMI-Zitat aus dem Jahr 2022 \u2013 mithin 21 Jahre sp\u00e4ter (!) \u2013 in Zusammenhang gebracht wird (und lediglich in Fn. 21 a.E. ein entsprechender Hinweis erfolgt). <\/p>\n<p>Ab S. 59 erfolgt sodann eine \u201eAnalyse\u201c von Texten bzw. \u201ePositionen\u201c, orientiert an den von den Autoren eigens kreierten, unjuristischen \u201eEbenen\u201c. Da sich die benannten Grundfehler wie ein roter Faden durch die folgenden gut 50 Seiten ziehen, sei nachfolgend (nicht abschlie\u00dfend und nur exemplarisch) nur auf einige wenige Aspekte hingewiesen:<\/p>\n<p>1. Unter Ziffer 3.1 (ab S. 60) findet sich etwa die bereits kritisierte Gleichsetzung der Begriffe \u201eRasse\u201c und \u201eEthnie\u201c. Die Autoren kritisieren zudem als Element der \u201eNeuen Rechten\u201c die \u201eUngleichheit der Menschen\u201c. Dabei verkennen die Autoren (v.a. auf S. 61 ff.), dass in der Lebensrealit\u00e4t tats\u00e4chlich nicht alle Menschen gleich sind bzw. gleichbehandelt werden (so k\u00f6nnen sich etwa nur Abgeordnete auf den Grundsatz der Indemnit\u00e4t bzw. Immunit\u00e4t berufen; alle anderen Menschen k\u00f6nnen dies nicht) \u2013 und Art. 3 Abs. 3 GG daher auch \u201enur\u201c von einer \u201eGleichheit vor dem Gesetz\u201c spricht. Selbstverst\u00e4ndlich sind nicht alle Menschen gleich, aber sie sind \u2013 ebenso selbstverst\u00e4ndlich \u2013 vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Indes \u2013 auch hier gibt es (rechtliche) Differenzierungen, da eine Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bekanntlich gerade nicht untersagt ist. Dies zeigt sich besonders eindr\u00fccklich etwa im Grundgesetz selbst \u2013 das explizit von sog. \u201eDeutschengrundrechten\u201c spricht. <\/p>\n<p>2. Aufgrund der fehlenden juristischen Betrachtung der Autoren mangelt es zudem an jedweder Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Volksbegriff im Grundgesetz nicht (auch) eine ethnische Komponente aufweist. Art. 116 Abs. 1 GG differenziert etwa (historisch begr\u00fcndet) hinsichtlich der \u201eDeutschen im Sinne des Grundgesetzes\u201c explizit zwischen den \u201eBesitzern der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit\u201c und \u201edeutschen Volkszugeh\u00f6rigen\u201c und deren \u201eAbk\u00f6mmlingen\u201c \u2013 ein Umstand, der die Autoren zu einer ethnischen und\/oder kulturellen Betrachtung h\u00e4tte auffordern m\u00fcssen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Regelung des \u00a7 6 Abs. 1 BVFG, in dem es explizit hei\u00dft: \u201eDeutscher Volkszugeh\u00f6riger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur best\u00e4tigt wird.\u201c \u201eAbstammung\u201c oder \u201eKultur\u201c sind nach geltendem deutschen Recht also Kriterien f\u00fcr die deutsche Staatszugeh\u00f6rigkeit \u2013 von den Autoren wird dies vollkommen ignoriert. \u00c4hnliches gilt etwa f\u00fcr \u00a7 8 StAG, der explizit eine \u201eEinordnung in die deutschen Lebensverh\u00e4ltnisse\u201c fordert. Hierzu f\u00fchrte etwa das BVerwG in einem Urteil v. 29.05.2018 (Az.: 1 C 15.17 = BeckRS 2018, 15074, Rn. 20) zu einer Mehr-Ehe eines syrischen Staatsb\u00fcrgers aus:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Begriff \u201eEinordnung\u201c l\u00e4sst zudem Raum f\u00fcr eine Auslegung, die auch jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine t\u00e4tige Einordnung in die elementaren Grunds\u00e4tze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare au\u00dferrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, verlangt.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Soweit die Autoren eine \u201eTrennung von Menschen nach ethnisch-kulturalistischen Kriterien\u201c (S. 60 oben) monieren, h\u00e4tten sie diese Kritik mit der geltenden deutschen Rechts- und Verfassungslage in Einklang bringen m\u00fcssen oder ihrerseits Kritik an der Verfassungslage \u00fcben m\u00fcssen.<\/p>\n<p> 3. Auf S. 60 (unten) zeigt sich abermals der bekannte zeitliche Fehler \u2013 wenn die Autoren Ihre Aussagen aus dem Jahr \u201e1997\u201c aus heutiger Sicht (\u201ej\u00fcngst\u201c, S. 60 unten, = \u201e2022\u201c, vgl. S. 61 Fn. 25) als \u201eeindimensional\u201c bewerten wollen. Auch hier mangelt es an einer historischen Einordnung einer Darstellung der damals (!) geltenden Rechts- und Wertevorstellungen.<\/p>\n<p>4. Wenig \u00fcberzeugend ist auch der Versuch, Texte aus 1998 (S. 61) bzw. 1997 (S. 62) im Rahmen der vermeintlichen Darstellungen von Verbindungen mit Organisationen in Verbindung zu bringen \u2013 wie mit der in Deutschland seit dem Jahr 2014 auftretenden \u201eIB\u201c bzw. einer Aussage des Abgeordneten H\u00f6cke aus dem Jahr 2020 (die AfD wurde im Jahr 2013 gegr\u00fcndet).<\/p>\n<p>5. Unverst\u00e4ndlich ist zudem die Behandlung der \u201eGehirn-Metapher\u201c auf S. 62, da im vorstehenden Zitat das \u201eGehirn\u201c von links \u00fcber die Mitte bis rechts beschrieben und explizit alle Teile als \u201ewichtig\u201c (und nicht als \u201esch\u00e4dlich\u201c) beschrieben werden. <\/p>\n<p>6. Dass die \u201epolitische Linke\u201c als \u201enaiv\u201c bezeichnet werden soll (S. 62), ist abermals keine relevante juristische Kategorie.<\/p>\n<p>7. Die Ausf\u00fchrungen ab S. 63 erweisen sich ebenfalls als pauschal und unwissenschaftlich. Dass Demographieforscher Begriffe wie \u201eethnische Kontinuit\u00e4t\u201c v\u00f6llig unpolitisch nutzen oder gar von ethnischen Ver\u00e4nderungen des Landes durch \u201eMasseneinwanderungen\u201c oder \u201eVer\u00e4nderungen in der ethnischen Zusammensetzung der Bev\u00f6lkerung\u201c sprechen (vgl. <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/ausland\/bevoelkerungsentwicklung-welche-laender-wachsen-welche-schrumpfen-a-07dc10a4-46e3-4090-8e1d-b255499eb3c2?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.spiegel.de\/ausland\/bevoelkerungsentwicklung-welche-laender-wachsen-welche-schrumpfen-a-07dc10a4-46e3-4090-8e1d-b255499eb3c2?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE<\/a>), scheint den Autoren nicht bekannt zu sein. <\/p>\n<p>8. Eine mangelnde Differenzierung der Autoren zeigt sich auch ab S. 67. Die Autoren setzen sich hier mit einer vermeintlich \u201eunredlichen\u201c (S. 68) bzw. \u201eanst\u00f6\u00dfigen\u201c (S. 69) Zitierweise auseinander und werfen Ihnen ein \u201erassistisches Postulat\u201c (S. 68) sowie einen Versto\u00df gegen das \u201eGebot der Achtung der Menschenw\u00fcrde\u201c (S. 69) vor. Begr\u00fcndet wird dies mit Vorw\u00fcrfen gegen\u00fcber der Herkunft (T\u00fcrkei) bzw. der Religion (Islam) \u2013 die juristisch indes nicht der Begrifflichkeit \u201eRassismus\u201c zuzuordnen sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). <\/p>\n<p>9. Bemerkenswert ist auch die Definition von \u201eBr\u00fcckenkopf\u201c auf S. 69 (vgl. auch S. 90 f.), die \u2013 sicherlich zuf\u00e4llig \u2013 ohne jede Kenntlichmachung der entsprechenden Definition bei Wikipedia (\u201eIm milit\u00e4rischen Sprachgebrauch ist mit einem Br\u00fcckenkopf eine milit\u00e4rische Stellung auf feindlichem Territorium gemeint, welche vom eigenen Territorium durch einen Fluss, einen See oder ein Meer getrennt ist. Ziel der Errichtung eines Br\u00fcckenkopfs ist die Erlangung eines strategischen Handlungsspielraumes.\u201c, vgl. <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Br%C3%BCckenkopf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Br%C3%BCckenkopf<\/a>) \u00e4hnelt. Die mangelnde Nennung von \u201eUrsprung und Bedeutung\u201c bezeichnen die Autoren an anderer Stelle interessanterweise als \u201eTechnik f\u00fcr politischen Mimikry\u201c (S. 73).<\/p>\n<p>10. Unredlich ist auch der Versuch (S. 70), die Nutzung des Begriffs der \u201eErsatzmigranten\u201c (im Jahr 2009) mit der Verschw\u00f6rungstheorie des \u201eBev\u00f6lkerungsaustauschs\u201c gleichzusetzen. So soll offenbar versucht werden, beim Rezipienten diesen Konnex dennoch zu verankern.<\/p>\n<p>11. Auf S. 75 bezeichnen die Autoren eine \u201eAblehnung multi-kultureller Gesellschaften\u201c im Ergebnis als nicht \u201emit den Grundwerten der fdGO\u201c in Einklang zu bringen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung sieht indes keine Pflicht vor, eine multikulturelle Gesellschaft zu bejahen (s.o.). <\/p>\n<p>12. Ab S. 76 f\u00fchren die Autoren ferner aus, warum ein \u201em\u00f6glichst durchsetzungsstarker Staat\u201c ein zweiter Beleg f\u00fcr einen (im Ergebnis verfassungswidrigen) \u201eautorit\u00e4ren Nationalradikalismus\u201c sein soll. Dazu wird argumentiert, dass Sie sich als (politisch) \u201eRechter\u201c bekannt haben. Beide Aspekte sind abermals irrelevant, zumal das Grundgesetz selbst von einem durchsetzungsstarken, mit dem Gewaltmonopol ausgestatteten Staat ausgeht. Auch der Vorwurf der Nutzung des Begriffs \u201eRaubtier\u201c und der Vergleich mit Oswald Spengler bleibt allein eine Hypothese der Autoren (f\u00fchrt indes zu einem weiteren angeblichen Versto\u00df gegen die Menschenw\u00fcrde etc., S. 78; vgl. auch S. 83). Abermals zeigt sich hier (S. 77) die Vorgehensweise der Autoren, die \u00dcbereinstimmungen bei Begrifflichkeiten suchen, darauf basierend eigene Hypothesen anstellen und sodann sp\u00e4tere Texte (allein aufgrund ihrer beliebigen Hypothese, hier der Nutzung des Wortes \u201eRaubtier\u201c) zu Ihrem Nachteil auszulegen (i.S.v.: \u201eSehr her, er redet wie Spengler!\u201c) \u2013 ohne Sie mit diesen erfundenen Vorw\u00fcrfen vorab auch nur konfrontiert zu haben o.\u00e4. (was wiederum journalistisch unredlich und zudem rechtswidrig ist). Mit Wissenschaft hat dieses Vorgehen rein gar nichts mehr zu tun.<\/p>\n<p>13. Ab S. 78 (und v.a. auf S. 80) werfen die Autoren Ihnen vor, im Rahmen von verteidigungspolitischen Texten zur Terrorismusabwehr Diagnosen nur zu behaupten, nicht aber zu begr\u00fcnden oder zu belegen (um sodann unverz\u00fcglich eine Stelle zu zitieren, in der ein Beleg \u2013 der Publizist de Winter \u2013 benannt wird). Dass sie im Rahmen ihrer Studie aber selbst diese (h\u00f6chst selektive) Verhaltensweise anwenden, entgeht ihnen.<\/p>\n<p>14. Die fragw\u00fcrdige Vorgehensweise der Autoren zeigt sich auch auf S. 81, wo sie zu ihren Lasten abermals einen Vorwurf (inkl. des Verschweigens der vermeintlichen Quelle \u2013 \u201eJakobs\u201c) kreieren. Dass gerade in der Rechtswissenschaft unterschiedliche Autoren zu \u00e4hnlichen Ergebnissen kommen k\u00f6nnen, scheint den Autoren der Studie ebenfalls unbekannt zu sein. <\/p>\n<p>15. Auch auf S. 82 bedienen sich die Autoren der Studie fragw\u00fcrdiger Argumentationsmethoden. Obwohl Sie \u2013 so die Autoren selbst \u2013 Folter ausdr\u00fccklich ablehnen und diese als \u201eVerbrechen\u201c bezeichnen, werfen sie Ihnen eine Relativierung vor \u2013 weil Sie an einer Stelle Folter als \u201eVorfall\u201c bezeichnet haben. Auch weil Sie eine eigenst\u00e4ndige Definition der Folter durch (!) Medien und Menschenrechtsorganisationen kritisieren, wird Ihnen Relativierung vorgeworfen \u2013 schlie\u00dflich gebe es eine Legaldefinition. Dass die Autoren hier aber zwei Ebenen vermischen, scheint ihnen im Rahmen ihres Belastungseifers zu entgehen. Gleiches gilt f\u00fcr die weiteren folgenden abwegigen Deutungen (S. 82: \u201ef\u00e4hrt er aus unserer Sicht fort\u201c, \u201escheint es nicht so weit hergeholt\u201c; S. 83: \u201eDenkt man diesen Ansatz zu Ende\u201c, \u201eEs d\u00fcrfte nicht schwer fallen\u201c, \u201edeutet f\u00fcr uns darauf hin\u201c) der Autoren mit dem darauf (mithin auf der Nutzung der Worte \u201eHirtenhund\u201c und \u201eHerde\u201c bzw. \u201eWolf\u201c, S. 83) basierenden irrigen Zwischenergebnis (S. 83): \u201e\u2026dass Maninger das Menschenbild des Grundgesetzes nicht teilt,\u2026\u201c <\/p>\n<p>16. Insbesondere ab S. 84 finden sich zudem Ausf\u00fchrungen bzw. Besprechungen zu vergangenen Texten \u00fcber Terrorabwehr (bis hin zu einer vermeintlichen \u201e\u00dcberwachungsdystopie\u201c, S. 87; erneut nur \u201eUnserer Ansicht nach\u201c, S. 86), deren Relevanz f\u00fcr den Vorwurf der Studie nicht erkennbar sind. <\/p>\n<p>17. Auch das Zwischenfazit ab S. 87 ist durch blo\u00dfe subjektive Vermutungen der Autoren gekennzeichnet (S. 87: \u201eso verstehen wir\u201c, \u201edieser Eindruck dr\u00e4ngt sich uns \u2026 auf\u201c, \u201eso schlussfolgern wir\u201c). Gleiches gilt f\u00fcr die Tabelle auf S. 88 (\u201eQuelle: eigene Zusammenstellung.\u201c)<\/p>\n<p>18. Ab S. 88 (Kapitel 4) verfolgen die Autoren der Studie ihre irrige Vorgehensweise weiter. Gleich zu Beginn f\u00fchren sie erneut allgemeine Vorw\u00fcrfe gegen\u00fcber der \u201eNeuen Rechten\u201c auf, um Sie sodann dieser Gruppierung zuzuordnen und damit (!) alle vorher genannten allgemeinen Vorw\u00fcrfe insgesamt auch auf Sie \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen \u2013 obwohl auf S. 56 f. (s.o.) noch einger\u00e4umt werden musste, dass es hierzu gerade keine allgemeing\u00fcltige Definition gibt. Diesen offenen Widerspruch erkennen die Autoren indes nicht. Dabei versteigen sie sich letztlich zu der These, \u201eseit 25 Jahren\u201c (S. 89) genutzte Begriffe wie \u201ewehrhafte Demokratie\u201c oder \u201eliberaler Nationalismus\u201c seien (offenbar seit 25 Jahren?) Teil einer \u201eMimikry\u201c (S. 89) \u2013 um \u201edie Gedanken- und Gef\u00fchlswelt der Bev\u00f6lkerung\u201c zu ver\u00e4ndern (S. 89) \u2013, die Sie in eine Reihe mit den Autoren Kubitschek und Wei\u00dfmann stellen. Unbelegt bleibt auch die Aussage, \u201eGewaltakte gegen Menschen mit Migrationshintergrund\u201c (S. 92) seien durch Ihre Handlungen \u201elegitimiert\u201c worden; unverst\u00e4ndlich ist die Kritik des behaupteten Wunsches auf S. 93, der Staat solle \u201ein die Lage versetzt werden, das zu tun, was notwendig ist, um Bedrohungen zu bek\u00e4mpfen\u201c.<\/p>\n<p>19. Ab S. 95 f\u00fchren die Autoren der Studie zum Aspekt der \u201eEmotionalisierung\u201c aus (Ziffer 4.2). Verschiedene fiktive Zukunftsszenarien werden als \u201eEmotionalisierung\u201c (S. 95) bzw. als \u201eErzeugung von Angst\u201c beschrieben, die \u201eAngst und Ohnmachtsgef\u00fchle erzeugen\u201c k\u00f6nnen (S. 99) \u2013 doch bleiben sie eben nur \u201edystopische, apokalyptische Szenarien\u201c (S. 99), deren Ausmalung weder verboten noch verfassungsschutzrechtlich relevant sind. Unter Ziffer 4.3 (\u201eFeindbestimmung\u201c) arbeiten die Autoren wieder mit dem bereits bekannten \u201ezeitlichen Trick\u201c, wenn sie Ihnen ernsthaft vorwerfen, \u201emit den gleichen Begriffen, wie H\u00f6cke\u201c zu arbeiten (S. 101). Auf S. 102 verkennen die Autoren zudem, dass sie mit der Bewertung von Kritik an Klagen etc. als \u201eVer\u00e4chtlichmachung\u201c gerade selbst die unbegr\u00fcndete Besetzung von Begrifflichkeiten (\u201eFraming\u201c) anwenden, die sie Ihnen best\u00e4ndig vorwerfen. <\/p>\n<p>20. Lediglich im Rahmen der \u201eAbschlie\u00dfenden Einordnung\u201c ab S. 104 befassen sich die Autoren oberfl\u00e4chlich mit Rechtsprechung zum Thema, hier konkret (S. 106) mit dem sog. NPD-Urteil vom 17.01.2017 (Az.: 2 BvB 1\/13 = NJW 2017, 611), wenngleich auch die Zitierweise der Randnummer nicht korrekt ist. In der Entscheidung (zur Frage des Art. 21 GG) hielt das BVerfG fest, dass zu den unentbehrlichen Grundprinzipen die Wahrung der Menschenw\u00fcrde (Rn. 538), das Demokratieprinzip (Rn. 542) sowie der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Rn. 547) geh\u00f6ren, was die Autoren dem Grunde nach auch richtig benennen (S. 106). Sie befassen sich indes nicht mit den differenzierten Ausf\u00fchrungen des Gerichts, sondern beziehen sich allein auf eine (erneut politikwissenschaftliche) Literaturstelle (\u201eFunke\u201c) und \u00fcbernehmen deren pauschales Ergebnis. Juristisch kann auch dies abermals nicht \u00fcberzeugen. Sp\u00e4tere entlastende Aussagen werden von den Autoren zudem pauschal als \u201enicht \u00fcberzeugend\u201c bewertet (S. 107) \u2013 trotz der beschriebenen zeitlichen Differenz (s.o.). <\/p>\n<p>Im Ergebnis l\u00e4sst sich festhalten: Die Autoren der Studie verlassen bereits zu Beginn ihrer Ausf\u00fchrungen den (relevanten) juristischen Bereich und begeben sich in eigens kreierte Phantasie-Gedankenwelten mit selbst ersonnenen Tatbestandsmerkmalen, unter die sie sodann (\u00fcberraschenderweise) ihre eigenen Thesen subsumieren k\u00f6nnen. Mehrdeutige Begriffe werden zun\u00e4chst \u2013 geradezu willk\u00fcrlich \u2013 einseitig (und aus heutiger Sicht) besetzt, um deren Nutzung sodann vorwerfen zu k\u00f6nnen (vgl. etwa \u201eErsatz\u201c auf S. 70 als \u201eBedrohung\u201c); monierte Regeln halten sie selbst nicht ein (s.o.). Dabei werfen die Autoren Ihnen regelm\u00e4\u00dfig Umst\u00e4nde vor, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Ver\u00f6ffentlichung 10-20 Jahre in der Zukunft (!) lagen. Dies f\u00fchrt sodann zu der Bewertung, Sie agierten im Ergebnis wider die Verfassung und verletzten Menschenw\u00fcrde, Demokratie und Rechtsstaat. Juristisch erweisen sich diese Vorw\u00fcrfe als vollkommen untragbar und damit v.a. als beamten- und disziplinarrechtlich unhaltbar. Die Schlussfolgerung des \u201ediffusen Alarmismus\u201c (S. 91) m\u00fcssen sich die Autoren daher selbst entgegenhalten lassen. Ihre Studie gen\u00fcgt nicht einmal grundlegenden wissenschaftlichen Anspr\u00fcchen. Sie stellt vielmehr einen manipulativen, logisch inkonsistenten Besinnungsaufsatz mit vorgefasstem Ergebnis dar. F\u00fcr die dienstrechtliche Beurteilung Ihrer Zukunft hat diese \u201eStudie\u201c keinerlei Bedeutung.<\/p>\n<p><strong><u>Fazit dieser Erkl\u00e4rung<\/u><\/strong>:<\/p>\n<p>Mit <\/p>\n<ul>\n<li>dem unseren Mandanten entlastenden Abschlussbericht der bundespolizeiinternen Verwaltungsermittlungen vom 19.11.2021<\/li>\n<li>unserem juristischen Gutachten vom 05.05.2023<\/li>\n<li>der Stellungnahme des fr\u00fcheren Menschenrechtsanwalts Martin Sch\u00f6nteich<\/li>\n<li>des im Auftrag des Dienstherrn erstellten externen Gutachtens von Prof. J\u00e4ger<\/li>\n<li>des im Auftrag des Dienstherrn erstellten externen Gutachtens von Prof. Krause<\/li>\n<\/ul>\n<p>liegen nun f\u00fcnf Ausarbeitungen vor, die unseren Mandanten vollumf\u00e4nglich entlasten und belegen, dass die gegen ihn repetitiv erhobenen Vorw\u00fcrfe haltlos sind. Die obige Darstellung zeigt auf, dass hier Unwissen, Manipulation und auf ideologischem Aktivismus und pers\u00f6nlicher Kr\u00e4nkung beruhender Hass auf einen Andersdenkenden die Grundlage eines Rufmordversuchs bilden, der die Vernichtung der beruflichen Existenz unseres Mandanten durch ein Netzwerk linker und linksradikaler Aktivisten zum Ziel hat. Wir haben uns daher entschlossen, die Hintergr\u00fcnde dieser Kampagne mit der vorliegenden Erkl\u00e4rung \u00f6ffentlich zu machen.<\/p>\n<p>R\u00fcckfragen beantwortet Ihnen gerne:<\/p>\n<p><strong>Prof. Dr. Ralf H\u00f6cker, LL.M. (IP) (London)<\/strong><br \/>H\u00d6CKER Rechtsanw\u00e4lte PartGmbB<br \/>Friesenplatz 1<br \/>\nD-50672 K\u00f6ln<br \/>\nTel +49 221 933 191 0<br \/>Fax +49 221 933 191 10<br \/>\n<a href=\"mailto:hoecker@hoecker.eu\">hoecker@hoecker.eu<\/a><\/p>\n<p><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\">[1]<\/a> Engert, Marcus; Kempen, Aiko, Verdacht auf rechte Vergangenheit: Bundespolizei pr\u00fcft Biographie eines Professors f\u00fcr Sicherheitspolitik, 5.8.2021. <a href=\"https:\/\/www.buzzfeed.de\/recherchen\/bundespolizei-professor-ausbilder-mit-rechter-vergangenheit-90902813.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.buzzfeed.de\/recherchen\/bundespolizei-professor-ausbilder-mit-rechter-vergangenheit-90902813.html<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\">[2]<\/a><br \/>\nWikipedia Sven H\u00fcber <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Sven_H%C3%BCber\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Sven_H%C3%BCber<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\">[3]<\/a> Krause, 2024, S. 26.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\">[4]<\/a> Ebd., S. 18.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\">[5]<\/a> J\u00e4ger, 2024, S. 10.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\">[6]<\/a> Ebd., S. 3.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\">[7]<\/a> ebd., S. 5.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\">[8]<\/a> ebd., S. 11.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\">[9]<\/a> Krause, 2024, S. 23.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\">[10]<\/a> Sch\u00f6nteich, Martin, Schreiben\/ Gutachten, 29. November 2022, S. 3.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\">[11]<\/a> J\u00e4ger, 2024, S. 8.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref12\">[12]<\/a> ebd., S. 9.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref13\">[13]<\/a> Krause, 2024, S. 34.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref14\">[14]<\/a> ebd., S. 19. <\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref15\">[15]<\/a> ebd., S. 33.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref16\">[16]<\/a> ebd., S. 32.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref17\">[17]<\/a> ebd., S. 34.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref18\">[18]<\/a> Liebold, Sebastian, Ausnahmezustand in der modernen Staatspraxis, Rezension zu: Matthias Lemke, Demokratie im Ausnahmezustand, in: Backes, Uwe; Gallus, Alexander; Jesse, Eckhard; et. al. (Hrsg.), Jahrbuch Extremismus &amp; Demokratie (E&amp;D), Jg. 30, 2018, Literatur aus der \u201eSzene\u201c, S. 358.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir nehmen Stellung zum Fall unseres Mandanten Prof. Dr. Stephan Maninger und der \u00fcber ihn ver\u00f6ffentlichten \u201eStudie\u201c von Dr. Matthias Lemke und Dr. Daniel Peters: \u201e\u201aEthno-religi\u00f6se Br\u00fcckenk\u00f6pfe\u2018, \u201apostheroische Handlungseunuchen\u2018 und die \u201aSelbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form\u2018. 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