Ärzteblatt und Apotheke adhoc berichten über von HÖCKER erstrittenes Grundsatzurteil zu Ärztebewertungsportalen: Vorlage von anonymisierten E-Mails durch Jameda reicht nicht aus.

Das Ärzteblatt berichtet in einem Artikel vom 20.07.2017 über eine von HÖCKER erstrittene Grundsatzentscheidung, die die Rechte von Ärzten nachhaltig stärkt. Ebenfalls berichtet wird von Apotheke adhoc in einem Artikel vom 21.07.2017.

Bislang hatte das Ärzte-Bewertungsportal Jameda die Löschung von Bewertungen häufig dann verweigert, wenn der anonyme Verfasser der Bewertung die Richtigkeit seiner Bewertung per E-Mail gegenüber Jameda bestätigt hatte.

Dies geschah auch gegenüber einem von HÖCKER vertretenen Arzt, der bei Jameda schlecht bewertet worden war. Ein angeblicher Patient hatte behauptet, dass bei ihm eine Krone zu hoch und zu rund angefertigt worden sei. Allerdings fand der Zahnarzt unter seinen Patienten keinen, auf den die Beschreibung zutraf. Er musste daher annehmen, dass die Bewertung ein "Fake" war. Jameda ließ sich die angebliche Richtigkeit der Bewertung vom Verfasser per E-Mail bestätigen, legte sie anonymisiert vor und meinte, der Zahnarzt müsse nun beweisen, dass die Behauptungen in der Bewertung falsch sind. Das war natürlich gar nicht möglich, weil der Arzt aufgrund der teilgeschwärzten Bestätigungsemail gar nicht in der Lage war, die behauptete Behandlung zu prüfen und zu entkräften.

Das Landgericht München hat nun entschieden, dass die Vorlage einer anonymisierten E-Mail durch Jameda nicht ausreicht, um die Veröffentlichung einer Bewertung zu rechtfertigen. Das Gericht bestätigte vielmehr, dass Jameda die Richtigkeit der Behauptungen in einer Ärztebewertung beweisen und nicht umgekehrt der Arzt einen unmöglichen Gegenbeweis führen muss.

Zu der Meldung im Ärzteblatt geht es hier:
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/77103/Grund...

Zu der Meldung auf apotheke-adhoc.de geht es hier:
http://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/politik/n...