Vorsicht bei der Zustellung im einstweiligen Rechtsschutz: HÖCKER erreicht Wirkungslosigkeit eines Arrestbefehls wegen mangelhafter Parteizustellung.

Auf Antrag des Gegners erließ das Landgericht Baden-Baden im Oktober 2016 einen Arrestbefehl gegen einen HÖCKER-Mandanten. Der Gegner beachtete allerdings nicht, dass ein Arrest mit seiner Verkündung noch lange nicht in Kraft gesetzt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arrestbefehl (wie auch eine einstweilige Verfügung)

  • in der richtigen Form,
  • innerhalb eines Monats und
  • im Parteibetrieb 

an die Gegenseite zugestellt werden muss. Versäumt der Verfügungskläger die ordnungsgemäße Zustellung innerhalb der Monatsfrist, ist die Entscheidung zwingend aufzuheben. In diesem Fall hatte der Gegner dem Mandanten nur eine Telefax-Kopie des Beschlusses durch einen Gerichtsvollzieher übergeben lassen.

Mit Beschluss vom 04.01.2017 (Az: 3 O 329/16) hatte das Landgericht Baden-Baden darauf hingewiesen, dass der Gegner den Arrest nicht wirksam zugestellt habe. Dieser Mangel könne nach Ansicht des Gerichts auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden, da diese Vorschrift nicht über Mängel des zuzustellenden Schriftstücks hinweghelfe. Insbesondere trete keine Heilung ein durch die

  • bloße Kenntnisnahme des Verfügungsbeklagten von der Entscheidung,
  • Übergabe einer Telefaxkopie (auch nicht durch einen Gerichtsvollzieher),
  • Zustellung von Amts wegen oder
  • Einsichtnahme in die Gerichtsakte.

Da der Gegner die Zustellung im Parteibetrieb nicht formell ordnungsgemäß durchgeführt hatte und der Arrest somit nicht in Kraft gesetzt wurde, nahm er nun mit Schriftsatz vom 12.01.2017 seinen Antrag auf Erlass des Arrestbefehls zurück und kam so einer Aufhebung durch das Landgericht zuvor. Der einstmals erwirkte Arrest ist damit wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog).

Rechtsanwalt Dr. Marcel Leeser:

Hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz einen Beschluss erwirkt, muss er zeigen, dass die Angelegenheit für ihn weiterhin dringlich ist. Dies geschieht durch die Vollziehung, d.h. die formell ordnungsgemäße Zustellung an die Gegenseite. Macht er hierbei Fehler, droht die Aufhebung des Beschlusses."