Unzulässige Verdachtsberichterstattung: General-Anzeiger erkennt einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an.

Ein HÖCKER-Mandant hatte eine einstweilige Verfügung gegen den General-Anzeiger erwirkt (Wir berichteten hier: Verdachtsbericht nach pauschaler Anhörung unzulässig. Bonner Unternehmer erwirkt einstweilige Verfügung gegen General-Anzeiger.). Der Mandant war vor einem Verdachtsbericht nicht ordnungsgemäß zu den ihm vorgeworfenen angeblichen Straftaten angehört worden.

In der mündlichen Verhandlung vor der 28. Zivilkammer des LG Köln nahm der General-Anzeiger am 03.05.2017 nach richterlichem Hinweis und in Anwesenheit des verantwortlichen Redakteurs Andreas Baumann den Widerspruch gegen die Verfügung zurück. Das Gericht hatte zuvor unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Anhörung nicht ausreichend war. Der Journalist sei verpflichtet gewesen, dem Betroffenen vor Veröffentlichung des Berichts die Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung nehmen und diese zu entkräften. Diese Gelegenheit hatte er dem Betroffenen verwehrt, weil die Presseanfrage die Strafbarkeitsvorwürfe mit keinem Wort erwähnt hatte. Nach Ansicht des Gerichts komme es auch nicht darauf an, was der Betroffene vermutlich geantwortet hätte. Insbesondere ist es nicht seine Pflicht, zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Im Verfügungsantrag habe der HÖCKER-Mandant klar dargelegt und glaubhaft gemacht, was er geantwortet hätte, wenn er mit den Vorwürfen konfrontiert worden wäre. Damit sei - so das LG Köln - der Fall zu Ende.

Die einstweilige Verfügung ist nach Anerkennung durch den General-Anzeiger nun rechtskräftig. Das Verbot gilt damit endgültig.