Recht auf Vergessen: LG Düsseldorf verurteilt Google zur Löschung des Suchergebnisses zu einem Gomopa-Bericht

Das Landgericht Düsseldorf hat der Betreiberin der Suchmaschine Google.de (Google Inc.) verboten, bei der Eingabe des Namens eines Unternehmers in die Suchmaschine auf den Artikel eines Dritten zu verweisen, in dem über das unberechtigte Führen eines Doktor-Titels berichtet wird.

Der Unternehmer hatte vor 11 Jahren in der Schweiz einen Doktor-Titel erworben. Die deutschen Behörden hatten diesen Doktortitel nach Prüfung der Unterlagen in den Personalausweis des Unternehmers eingetragen. Da der Unternehmer auf die behördliche Entscheidung vertraute, führte er den Doktor-Titel. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Erwerb des Schweizer Doktor-Titels nicht zum Führen des Titels in Deutschland berechtigte. Dies nahm der Unternehmer zum Anlass, den Doktor-Titel aus seinem Personalausweis löschen zu lassen und diesen nicht mehr zu führen.

Google verwies bei einer Suche nach dem Namen des Unternehmers auf die Webseite GoMoPa, auf der kritisch über das Führen des Doktor-Titels in Deutschland ohne Titelführungsbefugnis berichtet wurde. Bei der Webseite Gomopa handelt es sich um eine Webseite, die bereits vielfach mit rechtswidrigen und verleumderischen Artikeln über deutsche Unternehmen aufgefallen ist. Der Bericht war einseitig, weil er verschwieg, dass der Unternehmer den Titel erst nach der Prüfungsentscheidung der deutschen Behörde und im Vertrauen auf die Richtigkeit des Eintrags in seinem Personalausweis führte.

Mit Hilfe von HÖCKER hatte der Unternehmer Google aufgefordert, den Verweis auf diesen Artikel zu löschen, weil 11 Jahre nach dem Vorgang ein überwiegendes Interesse des Unternehmers besteht, nicht mehr mit diesem Vorgang konfrontiert zu werden. Grundlage hierfür ist u.a. die Leitentscheidung des EuGH vom 13.05.2014 (C-131/12). Der EuGH stellte darin fest, dass abträgliche personenbezogene Daten jedenfalls dann zu löschen sind, wenn der Vorfall viele Jahre zurückliegt und heutzutage kein Informationsinteresse mehr daran besteht (sog. „Recht auf Vergessen“).

Nachdem Google die Löschung verweigert hatte, erhob der Unternehmer Klage. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte nun den Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass nach 11 Jahren das Interesse des Unternehmers überwiege. Zu dessen Gunsten spreche auch, dass er sich im Vertrauen auf die Entscheidung der deutschen Behörde gutgläubig verhalten habe und die Darstellung reißerisch und einseitig war (LG Düsseldorf vom 11.11.2016, Aktenzeichen 15 O 109/15. n.rkr.).

Dr. Carsten Brennecke:

"Man kann sich gegen die Verbreitung abträglicher Tatsachen selbst dann wehren, wenn diese wahr sind. Denn jedermann hat ein Recht auf Vergessen und muss es nicht dulden, mit abträglichen Tatsachen aus seiner Vergangenheit auch noch viele Jahre später öffentlich konfrontiert zu werden. Google darf in seinen Suchergebnissen somit nicht ewig auf abträgliche Umstände verweisen. Ganz besonders betrifft dies Inhalte der verleumderischen Internetplattform GoMoPa: GoMoPa veröffentlicht vielfach völlig unausgewogene Berichte, in denen Betroffene auch noch Jahre nach den angeblichen Verfehlungen an den Pranger gestellt werden. Da gegen die Webseitenbetreiber nur schwer vorgegangen werden kann, empfiehlt es sich, gegen Google vorzugehen und ein Löschen der Suchergebnisse zu erstreiten."