OLG Düsseldorf trifft wichtige Grundsatzentscheidung: Die Einräumung von Erstdruckrechten ist auch stillschweigend möglich. Zeitungsverlag zur Nachzahlung von EUR 20.000 an freie Journalistin verurteilt.

Viele freie Journalisten an Zeitungen arbeiten auf Zuruf, ohne schriftliche Vereinbarung und erst recht ohne eine schriftliche Regelung zum Umfang der dem Verlag eingeräumten Nutzungsrechte.

Das wirkte sich bisher nachteilig für diejenigen aus, die nachträglich eine Nachzahlung von Honoraren verlangten. Denn die Einräumung von sogenannten Erstdruckrechten ist nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR) deutlich besser dotiert als die Einräumung einfacher Nutzungsrechte (Zweitdruckrechte). Nach den GVR berechnet sich die Höhe des angemessenen Honorars. Sollte ein Zeitungsverlag weniger bezahlt haben, können Autoren und Fotografen Nachzahlungen verlangen.

Nach der gesetzlichen Vermutung ist von der Einräumung einfacher Nutzungsrechte auszugehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Da Journalisten oft nicht nachweisen konnten, dass sie auch Erstdruckrechte eingeräumt hatten, mussten sie sich mit einer Nachzahlung auf der Grundlage der Honorare für Zweitdruckrechte zufrieden geben. Dies widerspricht allerdings sehr häufig der gelebten Praxis: Denn in vielen Redaktionen ist es ein ungeschriebenes Gesetz, dass freie Journalisten, die mit einem Beitrag beauftragt werden, diese nicht gleichzeitig der Konkurrenz anbieten dürfen. Damit gingen alle Beteiligten stillschweigend von der Einräumung exklusiver Rechte in Form des Erstdruckrechts aus. Bisher hatten die Journalisten aber das Nachsehen, wenn es darüber keine ausdrückliche Abrede gab.

So lag es auch in dem erstinstanzlich vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urt. v. 20.07.2016, Az. 12 O 531/13): Das Landgericht hatte der Nachzahlungsforderung nur teilweise stattgegeben, weil es der Ansicht war, die von der Journalistin vorgetragenen Umstände würden nicht ausreichen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

Dagegen hat nun das OLG Düsseldorf erfreulicherweise festgestellt, dass nicht nur eine ausdrückliche Abrede, sondern auch die tatsächlichen Umstände eine stillschweigende Einräumung von Erstdruckrechten beinhalten können (Urt. v. 06.07.2017, Az. I-20 U 105/16). Dass die Journalistin jeweils konkret mit der Erstellung von Beiträgen beauftragt worden war, ihr Fahrtkosten für die Termine erstattet wurden und sie außerdem ihre Beiträge nie einer anderen Zeitung (zeitgleich) angeboten hatte, genügte dem Senat für die Annahme einer stillschweigenden Einräumung von Erstdruckrechten. Im Ergebnis muss der Verlag rund EUR 20.000,- nachzahlen.

Das OLG Düsseldorf hat auch dem von dem Verlag vorgebrachten Kartellrechtseinwand eine eindeutige Absage erteilt. Obwohl die Verleger an dem Abschluss der GVR selbst beteiligt waren, hatten sie neuerdings immer öfter behauptet, dass die GVR gegen das EU-Kartellverbot verstoßen würden. Das OLG sah indes noch nicht einmal eine Veranlassung, die Sache dem Kartellsenat zu übergeben, da es schon an einem Vortrag des Verlages gefehlt habe, woraus sich eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ergeben solle. Die Anwendbarkeit der europäischen Kartellrechtsvorschriften sei daher nicht gegeben.

Weitere Verfahren mit Ansprüchen auf Nachzahlungen für Journalisten sind an den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Köln sowie an den Landgerichten Bochum und Düsseldorf anhängig.