Nachzahlungen für Journalisten können auch bei Pauschalhonoraren eingefordert werden: LG Düsseldorf verurteilt Zeitungsverlag zur Zahlung einer angemessenen Vergütung für freie Journalistin

Für mehr als 1500 Beiträge muss ein nordrhein-westfälischer Zeitungsverlag Nachzahlungen in fünfstelliger Höhe an eine ehemalige Autorin leisten (Urteil des LG Düsseldorf vom 20.07.2016, Az. 12 O 531/13, n. rkr.).

Der Verlag hatte für aktuelle Beiträge in einer Tageszeitung pauschal 20 Euro pro Artikel bzw. ein Zeilenhonorar von 15 (in Einzelfällen 26 Cent) gezahlt. Das Landgericht Düsseldorf hielt diese Vergütung in der überwiegenden Anzahl der Fälle für unangemessen niedrig und verurteilte den Verlag, eine Vergütung auf der Grundlage der Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen zu zahlen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln wurden von Vertretern der Zeitungsverlegern und den Journalistenverbänden aufgestellt und gelten nach dem Urheberrechtsgesetz als angemessene Vergütung für die urheberrechtlich geschützten Leistungen von Journalisten. Unter Anwendung der seit 2011 geltenden Gemeinsamen Vergütungsregeln muss der Verlag nun – je nach Art und Länge des Beitrages – ein deutlich höheres Zeilenhonorar zahlen. Von den Honorarsätzen der Gemeinsamen Vergütungsregeln wich das Gericht in diesem Fall nur aufgrund einiger Besonderheiten (z.B. der Länge oder der inhaltlichen Beurteilung einzelner Artikel) ab und brachte insgesamt einen Abzug von 20% zur Anwendung.

Die Auffassung des Gerichts, dass die Journalistin dem Verlag nur das sogenannte Zweit- und nicht das besser dotierte Erstdruckrecht eingeräumt habe, wird Gegenstand der Überprüfung in der zweiten Instanz sein. Die Klägerin hat bereits Berufung eingelegt.

Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits im vergangenen Januar einem Fotojournalisten erhebliche Nachzahlungsansprüche zugesprochen (Urteil vom 27.01.2016, Az. 12 O 455/14). Weitere Verfahren von freien Journalisten sind vor den Landgerichten Düsseldorf und Köln anhängig.