Landgericht Köln: Über Gerüchte des Drogenmissbrauchs und der Untersuchung einer Haarprobe eines Spitzenpolitikers darf nicht berichtet werden.

Es gab Gerüchte, dass Parteikollegen den Verdacht des Drogenmissbrauchs gegen einen Spitzenpolitiker hegen. Diese hätten sich sogar schon heimlich Haarproben besorgt, um einen Drogentest durchzuführen. Über diese Gerüchte berichtete das Westfalen-Blatt unter voller Namensnennung des Politikers.

Allerdings musste der Redakteur des Westfalen-Blattes später eingestehen, dass er seinen Bericht lediglich auf eine Kette von Gerüchten vom Hörensagen gestützt habe. So habe er gehört, dass zwei Partei-Funktionäre, deren Namen ihm noch nicht einmal mitgeteilt worden waren, angeblich Haarproben des Politikers auf Kokain untersuchen lassen wollen. Außerdem habe er ebenfalls gerüchteweise zugetragen bekommen, dass ein Drogentest sogar bereits durchgeführt worden sei - und dieser negativ ausgefallen sei, also keine Drogen nachgewiesen habe.

Vor Erscheinen des Berichts hatte der Redakteur den Politiker mit diesen Gerüchten konfrontiert. Der Politiker wies die Drogenvorwürfe zurück. Er machte zudem deutlich, dass es keinerlei tragfähige Grundlage für einen Bericht über einen Drogenverdacht gebe. Denn der Redakteur hatte selbst mit keinem einzigen Zeugen gesprochen, der die Vorwürfe unmittelbar bestätigen konnte. Der Redakteur wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Berichterstattung auch dann unzulässig wäre, wenn nur einseitig das Gerücht des Drogenverdachts verbreitet werde, ohne gleichzeitig das entlastende Gerücht mitzuteilen, dass bereits ein Drogentest negativ ausgefallen sei.

Das Westfalen-Blatt veröffentlichte gleichwohl den Bericht über die haltlosen Drogengerüchte. Das entlastende Argument, dass der angebliche Drogentest sogar nach Aussage der Gerüchte negativ ausgefallen sei, erwähnte das Westfalen-Blatt gar nicht.

Das Landgericht Köln hat nun bestätigt, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig ist und die Berichterstattung mit einstweiliger Verfügung vom 04.01.2017, Az. 28 O 1/17 (n.rkr.) verboten. Das Gericht folgte dabei der Argumentation von HÖCKER, wonach über einen Drogenverdacht nicht berichtet werden darf, wenn es hierfür keine hinreichende Beweisgrundlage gibt.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke:

„Ein Bericht über Drogenvorwürfe ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einen Politiker zu zerstören. Über einen solchen Verdacht darf daher nur berichtet werden, wenn der Redakteur tragfähige Beweise recherchiert hat, die den schweren Vorwurf stützen. Eine bloße Gerüchtekette vom Hörensagen genügt nicht.
Genau dies war dem Westfalen-Blatt schon vor der Veröffentlichung mitgeteilt worden. Offensichtlich hielt man es dort aber für wichtiger, in einem reißerischen Artikel über einen Drogenverdacht zu berichten, als die erforderliche journalistische Sorgfaltspflicht einzuhalten.“