Jameda gibt in Rechtsstreit vor OLG München überraschend klein bei.

Jameda hat in einem von HÖCKER Rechtsanwälte geführten Rechtsstreit um die Bewertung eines Zahnarztes in zweiter Instanz überraschend aufgegeben. Das Unternehmen gab hinsichtlich der Bewertung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Übernahme sämtlicher gerichtlicher und vorgerichtlicher Kosten.

Unter der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ hatte ein angeblicher Patient in dem Bewertungstext behauptet, dass der Zahnarzt bei ihm eine Krone zu hoch und zu rund angefertigt habe. Dazu wurden mehrere schlechte Noten verteilt. Der Zahnarzt fand unter seinen Patienten niemanden, auf den die Schilderungen in dem Bewertungstext zutrafen. Er musste daher annehmen, dass der Bewertende schon nie bei ihm in Behandlung war. Auf eine entsprechende Löschungsaufforderung hin entfernte Jameda allein den Bewertungstext zu der angeblich fehlerhaften Krone. Die Überschrift und die Noten ließ man hingegen stehen, weil der Bewertende seine Bewertung per E-Mail bestätigt habe. Zu weiteren Darlegungen sei man zum Schutz des Bewertenden nicht in der Lage.

Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I in erster Instanz eine deutliche Absage. Danach reicht eine bloße Bestätigung des Bewertenden nicht aus, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für solche Schilderungen liegt vielmehr bei Jameda und zwar dergestalt, dass im Falle des Nicht-Beweises nicht nur die Schilderungen selbst, sondern auch alle hiermit zusammenhängenden bewertenden Formulierungen und Noten nicht mehr veröffentlicht werden dürfen (LG München I, Urt. v. 03.03.2017, Az. 25 O 1870/15; vgl. hierzu unsere Meldung vom 31.05.2017). In der Folge wurde Jameda die Veröffentlichung der Überschrift und der schlechten Noten in den Kategorien „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“ unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR verboten.

Nicht verboten wurden hingegen die schlechten Noten in den Kategorien „Aufklärung“ und „Genommene Zeit“, weil sich die Falschschilderung hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Krone in diesen Noten nicht widerspiegle. Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung zog der Zahnarzt mit HÖCKER in Berufung vor das Oberlandesgericht München. Dabei berief er sich zum einen darauf, dass das Gericht schon das Vorliegen eines authentischen Behandlungskontakts als Mindestvoraussetzung jeder rechtlich zulässigen Bewertung hätte verneinen müssen, nachdem der Bewertende keinerlei Nachweise für den behaupteten Behandlungskontakt vorgelegt hatte. Zum anderen wurde mit grundsätzlichen Zweifeln am Geschäftsmodell von Jameda argumentiert. Dabei wurde herausgestellt, dass der BGH in seiner Grundsatzentscheidung zur rechtlichen Zulässigkeit von Jameda aus 2014 nicht hatte berücksichtigen können, dass mit dem Portal weniger ideelle Zwecke als vielmehr handfeste finanzielle Interessen verfolgt werden, dass die Bewertungsfunktion auf Jameda nämlich weniger zur Steigerung der Transparenz im Gesundheitswesen bereitgehalten wird als zu dem Zweck, Ärzten kostenpflichtige Werbe- und Präsentationsmöglichkeiten auf dem Portal zu verkaufen, die das selbst ausgerufene Ziel der Transparenzsteigerung ihrerseits noch konterkarieren (Stichwort „Premium-Pakete“).

Diese zweigleisige Argumentation führte dazu, dass Jameda die Sache offenbar zu heiß wurde. So gab Jameda noch vor der Erwiderung auf die Berufungsbegründung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der gesamten Bewertung ab. Zur Begründung hieß es schlicht, dass man an dem (zu diesem Zeitpunkt bereits fast zweieineinhalb Jahre andauernden und von beiden Seiten mit großem Aufwand betriebenen) Rechtsstreit „kein Interesse mehr [habe]“. Gleichzeitig wurde auch die Übernahme aller gerichtlichen und vorgerichtlichen Kosten erklärt, um zu verhindern, dass das OLG München zumindest in der Entscheidung über die Kosten noch eine inhaltliche Bewertung der Sache hätte abgeben können.

Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke und Rechtsanwältin Dr. Anja Wilkat:

„Wir freuen uns sehr für den Mandanten, dass Jameda nach zweieinhalb Jahren Kampf schlussendlich bezwungen werden konnte. Schade ist nur, dass Jameda die Waffen freiwillig gestreckt und dadurch einmal mehr bewusst eine gerichtliche Entscheidung verhindert hat, durch die womöglich die Position aller Ärzte gegenüber Jameda erheblich verbessert worden wäre. Wer von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt ist, sollte solche Manöver nicht nötig haben.“