Dubiose Praktiken des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) auch durch OLG Köln rechtskräftig bestätigt: Deutsche Lebensbrücke wehrt sich erfolgreich gegen Falschbehauptungen des DZI.

Die deutsche karitative Hilfsorganisation Deutsche Lebensbrücke e.V. hat sich mit HÖCKER - nun rechtskräftig - gegen Falschbehauptungen des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) in Berlin verteidigt.

Das DZI aus Berlin vergibt einen selbst kreiertes Spendensiegel an Spendenorganisationen und steht diesbezüglich vielfach in der Kritik, weil das DZI für die Vergabe des Siegels neben einer Pauschalgebühr einen Anteil an den Gesamtspendeneinnahmen der karitativen Einrichtungen verlangt. Dies ist der Grund, warum viele deutsche Hilfsorganisationen das Spendensiegel ablehnen. Häufig werden Hilfsorganisationen, die mangels Interesse an dem Spendensiegel des DZI keine Prüfungsunterlagen vorlegen, anschließend durch das DZI als unseriös kritisiert.

Auch die Deutsche Lebensbrücke möchte die vereinnahmten Spendengelder lieber karitativen Zwecken zuführen und diese nicht für ein ihrer Ansicht nach wertloses Spendensiegel ausgeben. Dies liegt auch daran, dass das DZI nach Auffassung der Deutschen Lebensbrücke, die auch von Dritten geteilt wird, weder fachlich, noch personell überhaupt in der Lage ist, Hilfsorganisationen fachgerecht zu prüfen.

Möglicherweise sah sich das DZI deshalb veranlasst, die Deutsche Lebensbrücke negativ zu bewerten. Dabei erweckte das DZI den falschen Eindruck, die Deutsche Lebensbrücke habe mit unberechtigten Telefonwerbeanrufen (sog. cold calls) versucht, Spenden zu akquirieren und dafür Spendengelder ausgegeben. Das DZI behauptete zudem, dass die Deutsche Lebensbrücke Telefonwerbung betreibe, dafür entstehende Kosten aber nicht in ihrem Jahresabschluss ausgewiesen habe.

Die Darstellungen des DZI sind allerdings falsch: Denn die Deutsche Lebensbrücke hat weder Telefonwerbung betrieben, noch dafür Gelder ausgegeben, und deshalb auch keine falschen Angaben im Jahresabschluss gemacht.

Dabei hielt es das DZI nicht einmal für notwendig, die Deutsche Lebensbrücke vor der Verbreitung der falschen Behauptungen anzuhören und dieser die Gelegenheit zu geben, die angeblichen Vorwürfe auszuräumen. Die Hilfsorganisation wurde vielmehr durch die Veröffentlichung der falschen Tatsachenbehauptungen vor vollendete Tatsachen gestellt.

Die Deutsche Lebensbrücke hatte sich zunächst mit HÖCKER im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Falschbehauptung gewehrt. Das Landgericht Köln hatte zwischenzeitlich ein Verbot erlassen (vgl. hier).

Anschließend ließ die Hilfsorganisation die Unterlassungsansprüche im Hauptsacheklageverfahren vor dem Landgericht Köln einklagen. Nach Klageerhebung gab das DZI dann eine Unterlassungserklärung ab, in der es sich verpflichtete, die Wiederholung der Falschbehauptungen künftig zu unterlassen. Möglicherweise geschah dies auch aus taktischen Gründen, um eine begründete Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu vermeiden, mit der ein Gericht die Rechtswidrigkeit der Aussagen des DZI bestätigt.

Gleichwohl hat das OLG Köln mit Beschluss über die Kosten des Verfahrens vom 14.12.2016, Az. 15 W 74/16, nun ausdrücklich begründet, dass und warum die dubiosen Praktiken des DZI unzulässig waren:

So stellt das OLG Köln fest, dass das DZI die falschen Tatsachenbehauptungen rechtswidrig verbreitet hat. Darüber hinaus stellt das OLG Köln klar, dass das DZI aufgrund der erheblichen Folgen einer öffentlichen Bewertung für betroffene Hilfsorganisationen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat und dass eine wesentliche Sorgfaltspflicht darin besteht, der jeweils betroffenen Hilfsorganisation vor Veröffentlichung einer ehrenrührigen Tatsache durch eine geeignete Nachfrage die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Genau diese Sorgfaltspflicht wurde nach Feststellung durch das OLG Köln dadurch verletzt, weil das DZI die falschen Tatsachenbehauptungen ohne eine entsprechende Anhörung verbreitet hat. Damit ist nun durch das OLG Köln rechtskräftig gerichtlich bestätigt worden, dass die Bewertungspraxis des DZI in Form der Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ohne vorherige Anhörung der betroffenen Hilfsorganisation rechtswidrig war.

Dr. Carsten Brennecke:

„Potentielle Spender vertrauen in einem besonderen Maße auf Bewertungen von Hilfsorganisationen durch das DZI. Angesichts der gravierenden Auswirkungen einer negativen Kritik des DZI für die betroffene Hilfsorganisation sollte es eigentlich auch Sicht des DZI zum guten Ton gehören, betroffenen Hilfsorganisationen vor der Verbreitung abträglicher Tatsachen zumindest die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das OLG Köln hat bestätigt, dass das DZI seine Sorgfaltspflichten dann in schwerwiegender Weise verletzt, wenn es ohne vorherige Anhörung falsche Tatsachen über eine Hilfsorganisation verbreitet. Damit hat das OLG Köln die Rechte von Hilfsorganisationen gegenüber einer willkürlichen Bewertungspraxis des DZI gestärkt.“