Claudia Roth erkennt vor Landgericht Köln an, dass Markus Frohnmaier sie als Mitvergewaltigerin bezeichnen durfte (an Silvester in Köln).

Claudia Roth hat ihre Bemühungen aufgegeben, Herrn Markus Frohnmaier eine zulässige Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung zu verbieten. Frau Roth hatte Frohnmaier wegen der Aussage

„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt. Nicht juristisch aber im übertragenen Sinn.“

abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Nachdem Herr Frohnmaier die Unterlassungsansprüche zurückgewiesen hatte, versuchte Claudia Roth zunächst im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verbot der Aussage zu erzielen. Sie scheiterte damit erst vor dem Landgericht Köln, dann auch letztinstanzlich vor dem OLG Köln. Das OLG Köln bestätigte, dass Frohnmaiers Meinungsäußerung zulässig war. Für die nähere Begründung des OLG Köln verweisen wir auf die Pressemitteilung unter dem nachstehenden Link:

http://www.hoecker.eu/news/olg-köln-man-darf-claudia-roth-als-mitvergewaltigerin-bezeichnen-an-silvester-in-köln

Frohnmaier war nach der Abmahnung zum Gegenangriff übergegangen und hatte sich mit einer negativen Feststellungsklage vor dem LG Köln gegen Frau Roth gewehrt. Er beantragte die ausdrückliche Feststellung des Gerichts, dass Frau Roth keinen Anspruch gegen ihn hat, die Äußerung zu unterlassen.

Nachdem Frau Roth im einstweiligen Verfügungsverfahren letztinstanzlich vor dem OLG klar unterlegen ist hat sie nun im Hauptsacheklageverfahren die Klage des Herrn Frohnmaier anerkannt.

Das LG Köln hat Frau Roth daraufhin am 15.06.2016 (Az: 28 O 48/16) rechtskräftig verurteilt und festgestellt, dass sie gegen unseren Mandanten keinen Unterlassungsanspruch gegen folgende Äußerung hat:

„Claudia Roth hat in Köln mitvergewaltigt. Nicht juristisch aber im übertragenen Sinn.“